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Aktualisiert: 18. Mai 2025
Den Grund zu dieser Abgabe nehmen die Landesregierungen daher, daß die Miethskutscher und andere Lohnfuhrleute durch das Fortbringen solcher Reisenden den Posthaltern einen Verdienst entziehen, weshalben letztere entschädigt werden müssen.
Ein solches Verfahren würde den Einwohnern unsers Wohnorts, besonders den Posthaltern nachtheilig seyn. Es versteht sich von selbst, daß dieses Verbot nicht gegen Pferde, welche dem Reisenden eigen gehören, gerichtet seyn könne, sondern gegen fremde Lohnfuhrleute. Mit diesen darf man nicht abreisen und über Poststationen hinaus fahren, ohne sich mit der Post abgefunden zu haben.
Denn den Posthaltern und deren Knechten ist es zur Pflicht gemacht, keine Poststation vorüber zu fahren, sondern die Reisenden jedesmal nur bis zur nächsten Station und nicht weiter zu bringen, sie nach dem Posthause auf der Station zu führen und derselben die weitere Beförderung zu überlassen.
Der Grund hiervon liegt darin, daß die Posthalter auf den Stationen verpflichtet sind, eine gewisse Anzahl Pferde zu unterhalten und daß sie angewiesen sind, mit diesen Pferden die Reisenden weiter zu schaffen. Es ist also auch billig, daß den Posthaltern kein Verdienst, den sie mit ihren, durch schwere Kosten und Aufwand zu haltenden Pferden und Postknechten, haben könnten, entzogen werde.
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