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Aktualisiert: 8. Mai 2025


In l. 3 § 6 D. ad legem Juliam de vi publica 48,6 ist der Fall der Dejektion von einem Schiffe besonders genannt. Eine Spezialstrafbestimmung gegen Piraten überhaupt fehlt. Marcianus l. 3 § 1 D. ad leg. Denn die leges Juliae verlangen vis. Dieser ganze Komplex von Bestimmungen trifft aber nicht die Piraterie, sondern nur bei Gelegenheit derselben von dritter Seite verübte Handlungen.

In Frage kommen: Actio vi bonorum raptorum, Privatstrafklage, D. 47, 8. Daneben kriminelle Bestrafung auf Grund der leges Juliae de vi; Mommsen, Röm. Strafr. S. 661 N. 5, schliesst aus mehreren Angaben, dass als Ergebnis einer längeren Entwickelung die vis in dem ganzen Umfange der actio vi bon. rapt. kriminell bestraft wurde; Strafe s. Mommsen S. 659 N. 4 und ferner D. 48, 19 l. 28 § 10.

Und wie Flavius gelernet Auswendig die Aktionen, Kannte auch wohl alle Leges, Alle Formeln Jacopone. Mutius hat er gelesen Und den Brutus wohl erwogen, Den Manilius versteht er, Ist Sulpicio gewogen. Des Antistius Labeo Gegner Folget er, des Capitonis Schüler, des Sabini Regeln, Sabinianischer Methode.

In der vorletzten Zeile ist wohl zu schreiben multarum rerum leges divumque hominumque. ^26 Vgl. 2, 393. Nicht vor seine Fuesse schaut man und durchforscht den Himmelsraum. ^27 Im 'Telephus' heisst es: Palam mutire plebeis piaculum est.

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