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Aktualisiert: 5. Mai 2025


Dieser mein Stiefvater war im September 1841 wegen Ganzinvalidität mit einem Gnadengehalt von zwei Talern monatlich aus dem Dienst im 40. Infanterieregiment entlassen worden. Ursache der Invalidität war der Verlust der Kommandostimme infolge einer Kehlkopfentzündung, die später ebenfalls in Schwindsucht ausartete.

Die andere Lösung des Sozialisierungsproblems ist unvermeidlich die: es muß die Stellung des Arbeiters im Wirtschaftsprozeß selbst geändert werden. Er muß Mitbestimmungsrecht in gewissem Rahmen haben; er muß mit dem Betriebe enger verwachsen, als es bisher der Fall war; er muß gegen die Konjunkturgefahren, gegen Betriebsunfälle, gegen Alter und Invalidität, gegen Ausbeutung geschützt werden.

Gegenüber solchen Geschäftsangehörigen, welche für den Fall ihrer Invalidität Pensionsanspruch gegen ihre Firma erlangt haben, darf, nachdem ihre Arbeitsfähigkeit durch Krankheit, oder sonst ohne grobes Verschulden ihrerseits, erheblich herabgesetzt ist, einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht die in § 79 dieses Statuts bezeichneten Voraussetzungen verschuldeter Entlassung vorliegen, nur unter dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension erfolgen.

Was meinen dritten und letzten Vorschlag betrifft, so geht derselbe, wie bereits gesagt, auf Umwandlung des Staates in eine grosse, allgemeine, solidarisch verbundene =Versicherungsgesellschaft= gegen Alter, Krankheit, Unfall, Invalidität, unverschuldete Not und Tod. Schon mit dieser einen Massregel würde der grösste Teil des sozialen Elends mit einem Schlage aus der Welt geschafft und die kostspielige, oft mehr Schaden als Nutzen bringende Armenpflege entbehrlich gemacht werden, Es würde keine Elenden und Verlassenen ohne eigne Schuld mehr geben, und das grosse Prinzip gesellschaftlicher Gegenseitigkeit würde zur Richtschnur nicht bloss für einzelne Kreise, sondern für die ganze menschliche Gesellschaft werden. Die Gesellschaft selbst mit ihren verschiedenen Gliederungen würde dabei keine

Dienstjahre 50 Proz. des jeweils pensionsfähigen Lohnes oder Gehaltes, von da ab um je 1 Proz. jährlich steigend bis zum 40. Dienstjahre; Witwenpension 4 Zehntel, Waisenpension 2 Zehntel, zusammen bis zu 8 Zehntel, der Invalidenpension; Invalidenpension ohne Invalidität als Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres und zugleich mindestens 30jähriger Dienstzeit;

Betreffs des zweiten Punktes, Verbrauch der Arbeitskraft der Unselbständigen in der organisierten Arbeit der exzeptionell in der Unfallgefahr, regelmäßig in der natürlichen Invalidität gegeben ist kann nicht zweifelhaft sein, daß für ihn diejenigen als Gesamtheit aufzukommen haben, welche die Volkskraft in Benutzung und Verwaltung nehmen.

wegen Trunksucht oder wegen sonstiger fortgesetzter Ausschweifungen, welche geeignet sind, Gesundheitsschädigung oder vorzeitige Invalidität herbeizuführen; wegen grober Ehrverletzung, tätlicher Beleidigung oder böswilliger Schädigung gegen Vorgesetzte, gegen Untergebene oder gegen solche Mitarbeiter, mit welchen der Täter vermöge seiner Arbeitsstellung dienstlich zu verkehren hat;

Kommt man mit halbwegs heilen Gliedern davon, so hat man höchstens gelernt, daß man einen langen Löffel haben muß, um mit dem Teufel eine Mahlzeit zu halten, aber das Abenteuer lockt, und der süße Tag verspricht. Wir sind leichtgläubige Geschöpfe. Heute ... ich will froh sein, wenn der, dem ich mich überlasse, mir mit der Achtung begegnet, die eine anständig erworbene Invalidität verdient

Wort des Tages

kapitelherren

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