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Aktualisiert: 16. Juli 2026
Dienstjahre 50 Proz. des jeweils pensionsfähigen Lohnes oder Gehaltes, von da ab um je 1 Proz. jährlich steigend bis zum 40. Dienstjahre; Witwenpension 4 Zehntel, Waisenpension 2 Zehntel, zusammen bis zu 8 Zehntel, der Invalidenpension; Invalidenpension ohne Invalidität als Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres und zugleich mindestens 30jähriger Dienstzeit;
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