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Fritzsche und ich hatten diesem gegenüber einen Gesetzentwurf ausgearbeitet, der eine Aenderung wichtiger Bestimmungen in den Titeln 1, 2, 7, 9 und 10 der Gewerbeordnung zugunsten der Arbeiter verlangte, dem die Fraktion ihre Zustimmung erteilte. Der Gesetzentwurf forderte eine Regelung der Gefängnisarbeit, wonach diese auf Arbeiten für den Staat beschränkt werden sollte.

Weiter animierte der Vorort die Arbeitervereine zur Stellungnahme gegen den im norddeutschen Reichstag von Schulze-Delitzsch eingebrachten Gesetzentwurf, betreffend die privatrechtliche Stellung der Genossenschaften, der weit hinter dem in Sachsen geltenden Genossenschaftsgesetz zurückstand.

Mit Schweitzers Eintritt in den norddeutschen Reichstag, dem außer mir nunmehr auch Liebknecht angehörte, kam es zeitweilig zwischen uns und Schweitzer zu Auseinandersetzungen. Eine solche von besonderem Interesse spielte sich in der Sitzung vom 17. Oktober 1867 ab, in der der Gesetzentwurf betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst auf der Tagesordnung stand.

Das Auftreten der Fraktion war denn auch sofort lebhafter, selbstbewußter und energischer als in irgend einer früheren Session. Die Natur des Beratungsstoffs trug ebenfalls zu einem lebhafteren Eingreifen bei. Dem Reichstag war ein Gesetzentwurf zugegangen betreffend die Abänderung des Titels 8 der Gewerbeordnung in Verbindung mit einem Gesetzentwurf über die gegenseitigen Hilfskassen.

Dieser erklärte darauf zur Geschäftsordnung, er habe sich nicht wider, sondern für den Gesetzentwurf einschreiben lassen. Schweitzer ergriff alsdann bei der Spezialdebatte das Wort und führte aus: Nach dem Standpunkt, den Herr Liebknecht einnehme, müßte auch die allgemeine Wehrpflicht verworfen werden.

Das Sonntag-Morgenblatt der Frankfurter Zeitung bringt einen guten Leitartikel, den ich Euch zur Beachtung empfehle. Der Gesetzentwurf grenzt an Wahnsinn.“ Die Fraktion hatte aber nach längerer Beratung beschlossen, durch Liebknecht eine Erklärung abgeben zu lassen und sich an den weiteren Verhandlungen nicht zu beteiligen.