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Aktualisiert: 20. Mai 2025


In allen Angelegenheiten der Geschäftsführung muß den außer den Vorstandsmitgliedern jeweils beteiligten Beamten und den sonst in der Angelegenheit sachverständigen Geschäftsangehörigen Gelegenheit zu eingehender Meinungsäußerung und angemessener Mitwirkung gegeben werden.

Gegenüber solchen Geschäftsangehörigen, welche für den Fall ihrer Invalidität Pensionsanspruch gegen ihre Firma erlangt haben, darf, nachdem ihre Arbeitsfähigkeit durch Krankheit, oder sonst ohne grobes Verschulden ihrerseits, erheblich herabgesetzt ist, einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht die in § 79 dieses Statuts bezeichneten Voraussetzungen verschuldeter Entlassung vorliegen, nur unter dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension erfolgen.

Wegen der Pensionen, welche den Geschäftsangehörigen selbst für den Invaliditätsfall oder als Ruhegehalt zukommen, dürfen auch in Zukunft Beiträge nicht erhoben werden.

Das Bedeutsame aber ist nicht die Rosette, sondern der Bolzen. Über die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkstätte. Rede, gehalten in einer allgemeinen Versammlung der Geschäftsangehörigen der Firma Carl Zeiss am 15. Dezember 1897. Als Manuskript gedruckt. Jena 1903,

Die Forderung ganz gleichmäßiger Anteilnahme aller an einer etwaigen Gewinnverteilung entspricht dem eingangs bezeichneten Gesichtspunkt des Titels VI. Daß aber selbst von einer solchen ganz allgemeinen Gewinnbeteiligung die Mitglieder der Vorstände wie auch der Stiftungskommissar ausgeschlossen bleiben, scheint mir geboten, damit diese gegen die Vermutung geschützt seien, als könnten sie des eigenen Vorteils wegen die schwankenden Bezüge der Geschäftsangehörigen auf Kosten der regelmäßigen Bezüge derselben zu erhöhen suchen.

Wir wollen unseren Geschäftsangehörigen durch die Gewinnbeteiligung nicht etwa eine Gratifikation gewähren oder ihnen ein Geschenk machen, sondern nur einen Teil des gesamten Arbeitsertrages, auf den sie Anspruch haben, in dieser Form auszahlen, weil wir denselben nicht in der Form eines entsprechend erhöhten Wochenlohnes, der nach unserem Statut dauernd und unwiderruflich ist, gewähren können.

Aus praktischen Gründen ist bei Errichtung des Pensionsstatuts von einer Scheidung der beiden Angelegenheiten, Invalidenpension und Hinterbliebenenversicherung, einstweilen abgesehen und auch die letztere, ohne Beitragsleistung seitens der Versicherten, statutarisch übernommen worden obwohl sie finanziell eine erheblich größere Belastung bedeutet als die Hauptsache, die Invalidenpension, und obendrein den Geschäftsangehörigen je nach Alter und Familienstand in äußerst ungleichem Maß zugute kommt.

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