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Aktualisiert: 16. Juni 2025


Allein eine rechtliche Verknuepfung der einzelnen Ackerhufe mit einer bestimmten Teilnutzung der Gemeinweide kann in Rom schon deshalb nie stattgefunden haben, weil das Eigentum auch von dem Insassen erworben werden konnte, das Nutzungsrecht aber dem Insassen wohl nur ausnahmsweise durch koenigliche Gnade gewaehrt ward.

Jetzt wurden sie als wehrpflichtige Buerger in die Listen eingeschrieben; und wenn sie auch der Rechtsgleichheit noch fern standen, immer noch die Altbuerger zu den dem Rat der Alten verfassungsmaessig zustehenden Autoritaetshandlungen ausschliesslich befugt und zu den buergerlichen Aemtern und Priestertuemern ausschliesslich waehlbar, ja sogar der buergerlichen Nutzungen, zum Beispiel des Anteils an der Gemeinweide, vorzugsweise teilhaft blieben, so war doch der erste und schwerste Schritt zur voelligen Ausgleichung geschehen, seit die Plebejer nicht bloss im Gemeindeaufgebot dienten, sondern auch in der Gemeindeversammlung und im Gemeinderat bei dessen gutachtlicher Befragung stimmten und Haupt und Ruecken auch des aermsten Insassen so gut wie des vornehmsten Altbuergers geschuetzt ward durch das Provokationsrecht.

In dieser Epoche indes scheint das Gemeindeland in der Volkswirtschaft ueberhaupt nur eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben, da die urspruengliche Gemeinweide wohl nicht sehr ausgedehnt war, das eroberte Land aber wohl groesstenteils sogleich unter die Geschlechter oder spaeter unter die einzelnen als Ackerland verteilt ward.

Zwar sassen im Rat eine betraechtliche Anzahl nichtadliger Maenner; aber da sie der Bekleidung von Aemtern, ja sogar der Teilnahme an der Debatte unfaehig, also von jedem praktischen Anteil am Regiment ausgeschlossen waren, spielten sie notwendigerweise auch im Senat eine untergeordnete Rolle und wurden ueberdies durch das oekonomisch wichtige Nutzungsrecht der Gemeinweide in pekuniaerer Abhaengigkeit von der Korporation gehalten.

Aber mit der Einfuehrung der Republik wird der Satz wieder scharf betont, dass die Nutzung der Gemeinweide von Rechts wegen bloss dem Buerger besten Rechts, das heisst dem Patrizier zusteht; und wenn auch der Senat zu Gunsten der reichen in ihm mitvertretenen plebejischen Haeuser nach wie vor Ausnahmen zuliess, so wurden doch die kleinen plebejischen Ackerbesitzer und die Tageloehner, die eben die Weide am noetigsten brauchten, in dem Mitgenuss beeintraechtigt.

Wort des Tages

zähneklappernd

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