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Aktualisiert: 8. Mai 2025
Nach alter Sitte stand die verheiratete Frau von Rechts wegen unter der eheherrlichen, mit der vaeterlichen gleichstehenden Gewalt, die unverheiratete unter der Vormundschaft ihrer naechsten maennlichen Agnaten, die der vaeterlichen Gewalt wenig nachgab; eigenes Vermoegen hatte die Ehefrau nicht, die vaterlose Jungfrau und die Witwe wenigstens nicht dessen Verwaltung.
Dagegen ist die schroffe und gegen die Persoenlichkeit ruecksichtslose Entwicklung der eheherrlichen und mehr noch der vaeterlichen Gewalt den Griechen fremd und italisches Eigen; die sittliche Untertaenigkeit hat erst in Italien sich zur rechtlichen Knechtschaft umgestaltet.
Aber jetzt fingen die Frauen an, nach vermoegensrechtlicher Selbstaendigkeit zu streben und teils auf Advokatenschleichwegen, namentlich durch Scheinehen, sich der agnatischen Vormundschaft entledigend die Verwaltung ihres Vermoegens selbst in die Hand zu nehmen, teils bei der Verheiratung sich auf nicht viel bessere Weise der nach der Strenge des Rechts notwendigen eheherrlichen Gewalt zu entziehen.
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