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Aktualisiert: 25. Mai 2025
Waren doch die Juristen immer noch bedenklich über die Rechtsgültigkeit der Priesterehe und gar der Ehe von Mönchen und Nonnen, also daß Luther fürchten mußte, daß sie seine „Ehre und Bettelstücke seinen Kindern nicht gedenken zuzusprechen“. Da konnte nur eine besondere Entscheidung der Staatshoheit der Witwe zu ihrem Rechte verhelfen, wie auch Luther selbst in dem Testament vorgesehen hatte: „Und bitt auch hiemit unterthäniglich, S.K.G. wollten solche Begabung oder Wibgeding schützen und handhaben.“
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