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Aktualisiert: 3. Juni 2025


M. H.! Ich begrüße den neugewählten Arbeiterausschuß, ich begrüße die alten Mitglieder, die wir zum Teil seit Jahren hier zu sehen gewohnt sind, wie auch diejenigen, die zum ersten Male sich hier eingefunden haben, und spreche den Wunsch aus, daß auch in diesem Jahre, wie früher, unsere Verhandlungen der Arbeiterschaft und dem Betriebe zum Vorteil gereichen mögen.

Der Stiftungskommissar hat über den Gang aller Angelegenheiten der inneren Verwaltung wie des äußeren Verkehrs fortdauernd sich unterrichtet zu halten. Er ist befugt, zu diesem Zweck jederzeit in alle Geschäftsbücher und Korrespondenzen Einsicht zu nehmen und in allen Teilen der Betriebe durch Augenschein und mündliche Vernehmung selbständig sich zu informieren.

Ferner dürften die andern Organe, Stiftungskommissar und Vorstände der Betriebe, nicht konstitutiv, als Organe der Stiftung, sondern höchstens instruktionell, als Hilfsorgane der Stiftungsverwaltung, eingeführt sein, weil es nicht angängig wäre, einer Behörde in Hinsicht auf staatliche Geschäfte Organe privaten Charakters nebenzuordnen. Und endlich dürfte das Statut den § 110 nicht enthalten.

Wir können unsere Arbeitszeit nicht weiter verkürzen, solange zu zwei Dritteilen oder mehr der anderen Betriebe auf demselben Industriegebiete noch 10 oder 12 Stunden gearbeitet wird . Wir können nicht weitere Erleichterungen gewähren, auch den Mehrertrag der Akkordarbeit nach seinen jetzigen Normen nicht erhöhen, solange anderwärts die Akkordarbeit ungebunden ist, als sie nicht geregelt ist durch die Forderung des entsprechenden Mehrertrages.

Schon im vorigen Sommer habe ich aus einem äußeren Anlasse Anregung entnommen, in diesem Saale und in diesem Kreise Erläuterungen zu dem Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu geben und zwar über das Rechtsverhältnis der Betriebe der Carl Zeiss-Stiftung zu Staat und Gemeinde . Ich habe damals schon gesagt, daß ich wohl noch mehrmals Veranlassung haben würde, auf allgemeine Angelegenheiten im Sinne einer Erläuterung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung zurückzukommen.

Die Geschäftsordnungen der Vorstände und Abänderungen derselben sind zwischen den Vorständen der Betriebe und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren. Verwaltungsvorschriften.

Dieses darf ich nunmehr als völlig außer Frage gestellt ansehen, nachdem die letzten Jahre auch anderen außer mir und meinen nächsten Mitarbeitern Gelegenheit zu genauerem Einblick in die Wirtschaftsbedingungen der hiesigen Betriebe gegeben haben.

Die gesamte Mitwirkung des Stiftungskommissars bei der Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe hat in mündlichem Verfahren an Ort und Stelle zu geschehen. Abgesehen von den üblichen Jahresberichten und Übersichten bei Gelegenheit der jährlichen Bilanzabschlüsse sind schriftliche Berichte oder Verhandlungen in Sachen der Geschäftsführung von den Vorständen der Betriebe nicht zu fordern.

Und das leitet auch die Vertretung gegnerischer Interessen in friedliche Wege. Nachdem in unserm hiesigen Betriebe die Gewinnbeteiligung eingeführt ist, bin ich durchaus gewärtig, daß obige Konsequenz auch bei uns einmal kommen wird. Wenn ich es erlebe, fürchten werde ich mich nicht davor; indes darf ich auch nicht sagen, daß ich mich darauf freute.

Aus diesen Angaben lassen sich allerdings keine zahlenmässig genauen Rückschlüsse auf die Höhe des Umsatzes der einzelnen Geschäfte machen, immerhin geben sie uns dazu gewisse Anhaltspunkte. Ich möchte auf Grund dieser Aufstellungen die Bierverlagsgeschäfte in drei Kategorieen teilen: 1. in solche Betriebe, welche ohne Arbeiter und ohne Pferd auskommen,

Wort des Tages

zähneklappernd

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