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Aktualisiert: 3. Juni 2025


Bei den politischen Kämpfen der Arbeiterbewegung hat überall die Forderung: Abschaffung des Lohnsystems, und zwar von der Arbeiterseite aus gesehen: Abschaffung des Lohnsystems zur Sicherung des vollen Arbeitsertrages eine große Rolle gespielt. Aber freilich nur als Idee. Denn wie sollte es für die Gesamtheit der Arbeiter verwirklicht werden?

Wir wollen unseren Geschäftsangehörigen durch die Gewinnbeteiligung nicht etwa eine Gratifikation gewähren oder ihnen ein Geschenk machen, sondern nur einen Teil des gesamten Arbeitsertrages, auf den sie Anspruch haben, in dieser Form auszahlen, weil wir denselben nicht in der Form eines entsprechend erhöhten Wochenlohnes, der nach unserem Statut dauernd und unwiderruflich ist, gewähren können.

Eine ebensolche Unmöglichkeit, wie die Organisation der gesamten Arbeit, ist die Erzielung des vollen Arbeitsertrages für den einzelnen Lohn-Arbeiter, wie sie die Sozialdemokratie verlangt. Es ist dies eine geradezu unbegreifliche Forderung. Wo das Risiko? Wo die Geschäftskrisen? Wo die Verzinsung des Kapitals?

Das sind drei Zwecke, die es nötig machen, daß eine Genossenschaft unter allen Umständen darauf hinzuwirken hat, daß sie einen angemessenen Teil des Arbeitsertrages als Kollektivbesitz für sich behält, obgleich es für die Genossen immer angenehmer und vorteilhafter wäre, wenn alles verteilt würde. Ich will zu dieser Aufstellung der drei Zwecke kurz noch einige Erläuterungen geben.

Zweitens ist es notwendig, daß ein Teil des Arbeitsertrages zurückbehalten wird zur späteren Verteilung nicht an die Kinder, sondern an die Nachfolger.

Nötig ist das wesentlich wegen dreier besonderer Anforderungen: Erstens muß ein Teil des Arbeitsertrages zurückbehalten werden zur Deckung der gegenüber den Genossen selbst übernommenen zukünftigen Leistungen, wenn solche der Gesamtheit aller einzelnen zugesichert werden, wie das ja bei uns der Fall ist durch die Pensionseinrichtungen und die Arbeitslosenversicherung in der Form der Abgangsentschädigung.

Obwohl von der Stiftung kein anderes Interesse vertreten werden kann, als das Interesse einer Genossenschaft als solcher, so ist damit ein Interessengegensatz gegeben, der in alle Angelegenheiten hineinspielt. Aus materiellen Gesichtspunkten muß die Firma darauf halten, einen Teil des gesamten Arbeitsertrages als Kollektivbesitz zu erhalten und nicht zur Verteilung zu bringen.

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