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Wie hätte der Vorstand einer Genossenschaft diese Verteilung zu regeln, wenn er vernünftig und gerecht sein will? Die erste Frage ist, was kann und was soll von dem Gesamtertrag zurückbehalten, wenigstens in guten Jahren nicht verteilt werden? was soll der Genossenschaft als Kollektivbesitz erhalten bleiben?

Das sind drei Zwecke, die es nötig machen, daß eine Genossenschaft unter allen Umständen darauf hinzuwirken hat, daß sie einen angemessenen Teil des Arbeitsertrages als Kollektivbesitz für sich behält, obgleich es für die Genossen immer angenehmer und vorteilhafter wäre, wenn alles verteilt würde. Ich will zu dieser Aufstellung der drei Zwecke kurz noch einige Erläuterungen geben.

Denn dann käme etwas zur Verteilung, was seinem Wesen nach nicht verteilt werden darf, was Kollektivbesitz ist, und das wäre eine »Auspowerung« der Genossenschaft als solcher durch ihre Mitglieder, also ein vollkommener Raubbau.

Der Vorgang wird fast regelmäßig gerechtfertigt mit dem Hinweis auf die Bedenken und Gefahren, die bei großen Unternehmungen, die hohe Anforderungen an einsichtsvolle Leitung stellen, aus der Abhängigkeit von den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des zufälligen Besitzers sich ergeben und aus der Unberechenbarkeit der Umstände, die den Besitzwechsel bestimmen. |Wenn man davon absieht, daß diese Umwandlung des persönlichen Besitzes in unpersönlichen Kollektivbesitz gewöhnlich ganz einseitig nur der besseren Sicherung des in den Unternehmungen investierten Kapitals dienen will und gewöhnlich auch zu ganz einseitiger Herrschaft seiner Interessen führt, und wenn man ferner absieht von dem odiosen Beigeschmack, den das Gründerwesen dadurch gewinnt, daß der glückliche Vorbesitzer fast immer seine problematischen Anwartschaften auf zukünftige Nutznießungsvorteile zum voraus kapitalisiert sehen will ist jene Tendenz des Unpersönlichwerdens der großen Industriebetriebe eine im großen und ganzen wohl erfreuliche Erscheinung.

Die Verteilung darf nicht eintreten, obwohl sie dem Interesse des einzelnen entspräche; die Gemeinde darf sie deshalb nicht vollziehen, weil sie auch das Interesse derjenigen Bürger wahrzunehmen hat, welche nach 20 oder 30 Jahren kommen. Der Kollektivbesitz muß gewahrt und erhalten werden, und seine Erträgnisse dürfen als Kollektiverwerb nicht verteilt werden. Genau so ist es in unserm Kreis.

Obwohl von der Stiftung kein anderes Interesse vertreten werden kann, als das Interesse einer Genossenschaft als solcher, so ist damit ein Interessengegensatz gegeben, der in alle Angelegenheiten hineinspielt. Aus materiellen Gesichtspunkten muß die Firma darauf halten, einen Teil des gesamten Arbeitsertrages als Kollektivbesitz zu erhalten und nicht zur Verteilung zu bringen.