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Abgesehen von allgemeineren staatlichen Verhaeltnissen, von welchen die Jurisprudenz eben auch und sie vor allem abhaengt, liegen die Ursachen der Trefflichkeit des roemischen Zivilrechts hauptsaechlich in zwei Dingen: einmal darin, dass der Klaeger und der Beklagte gezwungen wurden, vor allen Dingen die Forderung und ebenso die Einwendung in bindender Weise zu motivieren und zu formulieren; zweitens darin, dass man fuer die gesetzliche Fortbildung des Rechtes ein staendiges Organ bestellte und dies an die Praxis unmittelbar anknuepfte.

Dass der Koenig es unterliess den Senat zu befragen und zu ergaenzen, dass er Todesurteile und Konfiskationen ohne Zuziehung von Ratmaennern aussprach, dass er in seinen Speichern ungeheure Kornvorraete aufhaeufte und den Buergern Kriegsarbeit und Handdienste ueber die Gebuehr ansann, bezeichnet die Ueberlieferung in glaublicher Weise als die Ursachen der Empoerung; von der Erbitterung des Volkes zeugt das foermliche Geloebnis, das dasselbe Mann fuer Mann fuer sich und seine Nachkommen ablegte, fortan keinen Koenig mehr zu dulden, und der blinde Hass, der seitdem an den Namen des Koenigs sich anknuepfte, vor allem aber die Verfuegung, dass der "Opferkoenig", den man kreieren zu muessen glaubte, damit nicht die Goetter den gewohnten Vermittler vermissten, kein weiteres Amt solle bekleiden koennen und also dieser zwar der erste, aber auch der ohnmaechtigste Mann im roemischen Gemeindewesen ward.

Ein eigentuemliches Sittengericht, das allmaehlich an die Schatzung und die Aufnahme der Buergerliste sich anknuepfte, schloss ueberdies aus der Buergerschaft alle notorisch unwuerdigen Individuen aus und wahrte dem Buergertum die sittliche und politische Reinheit. Die Kompetenz der Komitien zeigt die Tendenz, sich mehr und mehr, aber sehr allmaehlich zu erweitern.