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Wohl aber wird es gerade hier am Orte sein, das, was der Geschichtschreiber stillschweigend ueberall voraussetzt, einmal ausdruecklich zu fordern und Einspruch zu tun gegen die der Einfalt und der Perfidie gemeinschaftliche Sitte, geschichtliches Lob und geschichtlichen Tadel, von den gegebenen Verhaeltnissen abgeloest, als allgemein gueltige Phrase zu verbrauchen, in diesem Falle das Urteil ueber Caesar in ein Urteil ueber den sogenannten Caesarismus umzudeuten.

Ebenso klar geht das hohe Alter der Zivilehe daraus hervor, dass auch sie so gut wie die religioese Ehe die eheherrliche Gewalt notwendig in sich schloss und von der religioesen Ehe hinsichtlich der Gewalterwerbung nur darin abwich, dass die religioese Ehe selbst als eigentuemliche und rechtlich notwendige Erwerbsform der Frau galt, wogegen zu der Zivilehe eine der anderweitigen allgemeinen Formen des Eigentumserwerbs, Uebergabe von seiten der Berechtigten oder auch Verjaehrung, hinzutreten musste, um eine gueltige eheherrliche Gewalt zu begruenden.

Gegen beide Annahmen lassen sich gueltige Bedenken erheben; doch scheint die erstere glaublicher, da ein so exorbitanter Fortschritt in der demokratischen Entwicklung weder fuer das Ende des fuenften Jahrhunderts noch als beilaeufige Konsequenz einer bloss administrativen Massregel wahrscheinlich ist, auch wohl schwerlich ganz aus der Ueberlieferung verschwunden sein wuerde. 100000 leichte As oder 40000 Sesterzen koennen uebrigens fueglich als Aequivalent der urspruenglichen roemischen Vollhufe von vielleicht 20 Morgen angesehen werden; so dass danach die Schatzungssaetze ueberhaupt nur im Ausdruck, nicht aber im Wert gewechselt haben wuerden. Fasst man zusammen, was von der Reformpartei dieser Zeit gewollt und erreicht ward, so hat sie dem einreissenden Verfall, vor allem dem Einschwinden des Bauernstandes und der Lockerung der alten, strengen und sparsamen Sitte, aber auch dem uebermaechtigen politischen Einfluss der neuen Nobilitaet unzweifelhaft patriotisch und energisch zu steuern sich bemueht und bis zu einem gewissen Grade auch gesteuert.

Sehr wahrscheinlich aber hat er dabei sich nicht auf jene bloss fuer Italien gueltige Anordnung eines Maximalsatzes der auszuleihenden Summen beschraenkt, sondern auch, namentlich mit Ruecksicht auf die Provinzen, fuer die Zinsen selbst Maximalsaetze vorgeschrieben.