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Von dem hoeheren Reinertrag des Weinbaues gegenueber dem Kornbau zeugt auch, dass nach dem im Jahre 637 zwischen der Stadt Genua und den ihr zinspflichtigen Doerfern ausgefaellten Schiedsspruch die Stadt von dem Wein den Sechsten, von dem Getreide den Zwanzigsten als Erbzins empfaengt. Von der roemischen Geldwirtschaft in aehnlicher Weise eine zusammenfassende Darstellung zu geben, verbietet teils der Mangel von Fachschriften aus dem roemischen Altertum ueber dieselbe, teils ihre Natur selbst, die bei weitem mannigfaltiger und vielseitiger ist als die Bodennutzung.
2: HR. I 5 n. 637, 638, 6 n. 23, 24, 61, 62, 96 § 2, 114-116, 193 bis 195, 304, 500, Hans. U. B. V S. 520 Anm. 1, 576 Anm. 3, n. 1026, 1034, 1087, VI n. 39, 74. 3: HR. I 6 n. 76, 399 § 7, 451, auch Daenell II S. 3 Anm. 2. 4: HR. I 6 n. 99, 187-190; vgl. Daenell I S. 186 f. 5: Vgl. Oman S. 262 f. 6: HR. I 6 n. 381, 384, 400 § 21, 440-447, 450, 451, Hans. U. B. V n. 110.
Man sah die Nibelungen mit ihm den Sitzen sich nahm. Da sprach der Wirth des Landes: "Was ist euch, Fraue mein, 637 Daß ihr so trüben laßet lichter Augen Schein? Ihr solltet recht euch freuen: euch ist unterthan Mein Land und reiche Burgen und mancher waidliche Mann." "Recht weinen sollt ich eher," sprach die schöne Maid. 638 "Deiner Schwester wegen trag ich Herzeleid.