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Gegen Ende September erschien der alte Weise wieder in Berlin, und da er diesmal ernstlich verhandeln wollte, so ward er mit großer Freundlichkeit aufgenommen. Maaßen und Hoffmann führten die Unterhandlung, unter beständiger Rücksprache mit Eichhorn. Noch unbekannt mit der Nebeniusschen Denkschrift, stellte Hoffmann zuerst den Gedanken auf: das einfachste sei doch, die gemeinsamen Zolleinnahmen ohne fiskalische Kleinlichkeit nach der Volkszahl zu verteilen. Damit war jener Bevölkerungsmaßstab gefunden, der allen späteren Zollverträgen Preußens zur Grundlage gedient hat. Weise ging sofort auf das günstige Anerbieten ein, und am 25. Oktober 1819 wurde der erste Zollanschlußvertrag unterzeichnet, kraft dessen der Fürst von Sondershausen »unbeschadet seiner landesherrlichen Hoheitsrechte« seine Unterherrschaft dem preußischen Zollgesetz unterwarf und dafür nach dem Maßstabe der Bevölkerung seinen Anteil an den Zolleinnahmen vorläufig eine Bauschsumme von 15000 Talern erhielt. Eine Mitwirkung bei der Zollgesetzgebung wurde dem kleinen Verbündeten nicht zugestanden; er mußte die Handelsverträge Preußens und alle anderen

In den letzten Jahren hatte Preußens Handelspolitik auch den kleinen Nachbarn gegenüber nur wenig Erfolge errungen. Die von preußischem Gebiete umschlossenen Kleinstaaten waren durch das wüste Geschrei, das sich an den Höfen und in der Presse wider das Zollgesetz erhob, gründlich eingeschüchtert. Der Fürst von Rudolstadt getraute sich erst nach drei Jahren dem verständigen Beispiele seines Sondershausener Vetters zu folgen und mit seiner Unterherrschaft dem preußischen Zollsystem beizutreten. Im nächsten Jahre wurden auch zwei weimarische

Der Fürst von Sondershausen, dessen Unterherrschaft unter dem Schutze des preußischen Zollsystems aufblühte, war mit seiner Oberherrschaft dem Handelsverein beigetreten und ließ durch sein Geheimes Konsilium das Berliner Kabinett bitten, »diese abgedrungene Maßregel nicht übel zu deuten«. Darauf erwiderte das Auswärtige Amt: man hoffe, »daß ein pp.