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Aktualisiert: 13. Mai 2025


Eine solche Argumentation überzeugte wohl eine herrschende und glückliche Partei sehr leicht, aber die Prüfung von Geistern, welche durch königliche Ungerechtigkeit und Undankbarkeit heftig gereizt waren, hielt sie nicht aus. Es ist allerdings unmöglich, eine strenge Grenze zwischen rechtmäßigem und unrechtmäßigem Widerstande zu ziehen; aber diese Unmöglichkeit liegt in dem ganzen Wesen von Recht und Unrecht und findet sich in fast jedem Zweige der ethischen Wissenschaft. Eine gute Handlung unterscheidet sich von einer schlechten nicht durch so deutliche Kennzeichen, wie ein Sechseck von einem Quadrat. Es giebt eine Grenze, wo Tugend und Laster in einander verschmelzen. Wer hat jemals eine genaue Grenzlinie zwischen Muth und Unbesonnenheit, zwischen Vorsicht und Feigheit, zwischen Sparsamkeit und Geiz, zwischen Freigebigkeit und Verschwendung zu ziehen vermocht? Wer hat jemals sagen können, wie weit die Nachsicht gegen Verbrecher gehen darf, wo sie aufhört den Namen Nachsicht zu verdienen, um verderbliche Schwäche zu werden? Welcher Casuist, welcher Gesetzgeber ist jemals im Stande gewesen, die Grenzen des Selbstvertheidigungsrechts zu bestimmen? Alle unsere Juristen sind der Ansicht, daß ein gewisses Maß von Gefahr für Leben oder Glieder den Menschen berechtige, einen Angreifer niederzuschießen oder zu erstechen, aber den Versuch, das Maß der Gefahr in bestimmten Worten zu bezeichnen, haben sie längst als unausführbar aufgegeben. Sie sagen nur, es dürfe keine unbedeutende, sondern eine solche Gefahr sein, die einen muthigen Menschen ernstlich um sich besorgt machen kann; aber wer wird es unternehmen zu sagen, welcher Grad von Besorgniß wirklich ernst genannt zu werden verdient oder wie der Geist eines Menschen beschaffen sein muß, um als muthig gelten zu können? Man muß es allerdings beklagen, daß die Natur der Worte und die Natur der Dinge eine genauere Gesetzgebung nicht gestattet, und es läßt sich nicht leugnen, daß oft Jemandem Unrecht geschieht, wenn die Menschen Richter in ihrer eignen Sache sind und ihr Urtheil augenblicklich vollziehen. Aber wer könnte deshalb alle und jede Nothwehr verbieten? Das Recht eines Volks, einer schlechten Regierung Widerstand zu leisten, ist ganz analog dem Rechte, mit dem der Einzelne in Ermangelung gesetzlichen Schutzes einen ihn Angreifenden erschlagen darf. In beiden Fällen muß die Gefahr sehr ernst sein; in beiden Fällen müssen alle gesetzlichen und friedlichen Vertheidigungsmittel erschöpft sein, ehe die verletzte Partei zum

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