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Aktualisiert: 24. Mai 2025
Sie ist also in allen Entschließungen und Handlungen innerhalb ihrer statutenmäßigen Kompetenz völlig souverän. Gegen ihre Entschließungen und Handlungen in Angelegenheiten der Stiftung ist keine Berufung möglich; angefochten könnten sie im Verwaltungsweg nur werden unter Anrufen der Staatsaufsicht wegen Statutenwidrigkeit.
Der Beurlaubte gilt für die ganze Zeit der Dienstunterbrechung in jeder Hinsicht als im Dienst der Firma verblieben. Das Gleiche hat Geltung bei Dienstunterbrechung durch Krankheit für die Dauer der statutenmäßigen Krankenverpflegung der Betriebskrankenkasse, auch hinsichtlich solcher, welche dieser nicht angehören.
Weil aber die allgemeine Staatsaufsicht lediglich die Gesetzlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und Statutenmäßigkeit zu überwachen hat, so untersteht innerhalb des statutenmäßigen Handelns kein Organ der Stiftung der Aufsicht oder der Einwirkung irgend einer Staatsbehörde, auch die Stiftungsverwaltung nicht.
Gegenüber solchen Geschäftsangehörigen, welche für den Fall ihrer Invalidität Pensionsanspruch gegen ihre Firma erlangt haben, darf, nachdem ihre Arbeitsfähigkeit durch Krankheit, oder sonst ohne grobes Verschulden ihrerseits, erheblich herabgesetzt ist, einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht die in § 79 dieses Statuts bezeichneten Voraussetzungen verschuldeter Entlassung vorliegen, nur unter dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension erfolgen.
Aufkündigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrags seitens der Firma unter dauernder Entbindung von weiteren Dienstpflichten und dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension ist hinsichtlich der in kündbarem Vertrag stehenden Personen jederzeit zulässig und begründet keinen Entschädigungsanspruch aus § 77 dieses Statuts.
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