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Aktualisiert: 17. Mai 2025
Sie ist also in allen Entschließungen und Handlungen innerhalb ihrer statutenmäßigen Kompetenz völlig souverän. Gegen ihre Entschließungen und Handlungen in Angelegenheiten der Stiftung ist keine Berufung möglich; angefochten könnten sie im Verwaltungsweg nur werden unter Anrufen der Staatsaufsicht wegen Statutenwidrigkeit.
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