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Zu § 63. Die in diesem Paragraphen bezeichneten Grundsätze haben für die jetzige Betriebskrankenkasse der jetzigen Stiftungsbetriebe =in praxi= seit ihrer ersten Begründung vor ca. 20 Jahren gegolten. Die Kasse ist dabei ganz verschont geblieben von der häufig zu findenden Abneigung gegen die Zwangskassen, auch nachdem sie gesetzlich eine solche geworden war.
Der Beurlaubte gilt für die ganze Zeit der Dienstunterbrechung in jeder Hinsicht als im Dienst der Firma verblieben. Das Gleiche hat Geltung bei Dienstunterbrechung durch Krankheit für die Dauer der statutenmäßigen Krankenverpflegung der Betriebskrankenkasse, auch hinsichtlich solcher, welche dieser nicht angehören.