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Die neue Rechtssatzung war theoretisch abstrakt, insofern die roemische Rechtsanschauung darin ihrer nationalen Besonderheit insoweit sich entaeussert hatte, als sie derselben sich bewusst worden war; sie war aber zugleich praktisch positiv, indem sie keineswegs in die truebe Daemmerung allgemeiner Billigkeit oder gar in das reine Nichts des sogenannten Naturrechts verschwamm, sondern von bestimmten Behoerden fuer bestimmte konkrete Faelle nach festen Normen angewandt ward und einer gesetzlichen Formulierung nicht bloss faehig, sondern in dem Stadtedikt wesentlich schon teilhaft geworden war.

Und diejenigen, welche der Sozialdemokratie gegenüber mit Vorliebe die »idealen Güter« ausspielen, sollen besonders bedenken, daß es für jeden, auch für den schlichten Arbeiter, eines von den idealsten Gütern ist: sich nicht als Knecht eines ändern fühlen zu müssen. In den Ländern englischer Zunge ist die zuvor bezeichnete Verirrung der Rechtsanschauung jetzt vollständig überwunden.

Die mechanische Übertragung der persönlichen Unterordnung der Unselbständigen, die beim alten Handwerk in sittlichen Beziehungen begründet war, auf das nackte Interessenverhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter ist aber durchaus nichts anderes als der Effekt plutokratischer Verdunkelung der Rechtsanschauung.

Wenn nämlich jemand durch längeres Verbleiben in einem industriellen Betrieb präsumtiv die Absicht an den Tag gelegt hat, darin eine bleibende Tätigkeit zu suchen was dem Unternehmer stets zu besonderem Vorteil gereicht und wenn der andere Teil durch längere stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsvertrags augenscheinlich anerkannt hat, daß ihm solches genehm sei, so muß es einer strengeren Rechtsanschauung als unerhörtes Spiel mit den Interessen des schwächeren Teils erscheinen, wenn nachher der Unternehmer, außer im Fall wirklicher Notlage, jenen soll beliebig entlassen können, weil es für ihn nunmehr vorteilhafter geworden ist, den andern nicht weiter zu beschäftigen, oder wegen beliebiger Anstände in der Person, die eine Fortsetzung des Arbeitsvertrags bis dahin nicht gehindert haben.