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An jenem Nachmittage versammelten sich die Lords und Gentlemen, welche Wilhelm um ihren Rath ersucht hatte, in dem Hauptsaale des ersten Gasthofes zu Hungerford. Oxford präsidirte und die Eröffnungen des Königs wurden in Erwägung gezogen. Es zeigte sich bald, daß die Versammlung in zwei Parteien gespalten war, deren eine sehnlichst einen Vergleich mit dem Könige wünschte, während die andre seinen Sturz wollte. Die letztere Partei hatte das numerische Übergewicht; aber es wurde bemerkt, daß Shrewsbury, von dem man glaubte, daß er von allen englischen Kavalieren den größten Antheil an Wilhelm's Vertrauen hatte, bei dieser Gelegenheit auf Seiten der Tories stand. Nach langem Hin- und Herreden wurde die Frage gestellt. Die Majorität war für die Verwerfung des Vorschlags, den die Commissare zu machen beauftragt waren. Der Beschluß der Versammlung wurde dem Prinzen nach Littlecote gemeldet. Bei keinem Anlasse während seines ganzen ereignißvollen Lebens zeigte er mehr Klugheit und Selbstbeherrschung. Er konnte unmöglich wünschen, daß die Unterhandlung Erfolg habe; aber er war viel zu klug, um nicht einzusehen, daß er die öffentliche Meinung nicht mehr für sich gehabt haben würde, wenn die Unterhandlung an unbilligen Forderungen von seiner Seite scheiterte. Er verwarf daher die Ansicht seiner allzueifrigen Anhänger und erklärte, daß er entschlossen sei, auf der vom Könige proponirten Grundlage zu unterhandeln. Viele von den in Hungerford versammelten Lords und Gentlemen erhoben Einwendungen dagegen, und ein ganzer Tag verging unter Hin- und Herstreiten; aber Wilhelm's Entschluß stand unwiderruflich fest. Er erklärte sich bereit, die Entscheidung aller streitigen Punkte dem eben einberufenen Parlamente zu überlassen und sich London nur bis auf vierzig Meilen zu nähern. Er stellte seinerseits einige Forderungen, welche selbst Diejenigen, die am wenigsten für ihn eingenommen waren, als mäßig anerkannten. Er verlangte, daß die bestehenden Gesetze so lange befolgt würden, bis sie durch die competente Autorität abgeändert wären, und daß alle Diejenigen, welche ohne gesetzliche Qualification