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Aktualisiert: 14. Mai 2025
Indes selbst in unsern zertruemmerten und getruebten Berichten die wichtigsten sind Fabius bei Polyb. 3, 8; App. Hisp. 4 und Diod. 25 p. 567 erscheinen die Verhaeltnisse der Parteien deutlich genug. So liess man die Verfassung unangetastet und die regierenden Herren im vollen Genuss ihrer Sonderrechte und des gemeinen Gutes.
Pausanias Corinth. cap. XXXV. p. 198. Edit. Idem Attic. cap. Polyb. Hist. lib. Op. T. II. p. 443. Edit. Plinius lib. XXXVI sec. 4. p. 727. Edit. Hard. Scopas fecit Vestam sedentem laudatam in Servilianis hortis. Allein was Plinius von einem einzeln Stücke des Skopas sagt, hätte er nicht für einen allgemein angenommenen Charakter ausgeben sollen.
Hal. 8, 15, am deutlichsten aber aus Polyb. 6, 26 hervor. Diese Bestimmungen werden wahrscheinlich schon in der Koenigszeit, sicher in der republikanischen Epoche sich mehr und mehr zu Ungunsten der Eidgenossenschaft verschoben und Roms Hegemonie weiter entwickelt haben.
Das Anrecht der latinischen Eidgenossenschaft auf einen Anteil an der beweglichen Beute wie an dem eroberten Lande blieb formell bestehen; aber der Sache nach ist der wesentliche Kriegsertrag ohne Zweifel schon in frueher Zeit an den fuehrenden Staat gekommen. Dass der Konsul jene wie urspruenglich auch diese ernennt, sagt Polyb. 6 26, 5.
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