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Im Jahre 309 wurde durch das Canuleische Plebiszit verordnet, dass die Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen als eine rechte roemische gelten und die daraus erzeugten Kinder dem Stande des Vaters folgen sollten.

Das tribunizische Interzessionsrecht hatte sich auch auf die Beschluesse des Gesamtsenats erstreckt, seit dieser aus einer beratenden zu einer beschliessenden Behoerde geworden war, was wohl zuerst eintrat in dem Fall, wo ein Plebiszit fuer die ganze Gemeinde verbindend werden sollte; es war natuerlich, dass man seitdem den Tribunen eine gewisse Beteiligung an den Verhandlungen in der Kurie einraeumte.

Man versuchte durch andere Konzessionen den Angriff zu beseitigen: im Jahre 297 ward die Vermehrung der Tribune von vier auf zehn bewilligt freilich ein zweifelhafter Gewinn; im folgenden Jahre durch ein Icilisches Plebiszit, das aufgenommen ward unter die beschworenen Privilegien der Gemeinde, der Aventin, bisher Tempelhain und unbewohnt, unter die aermeren Buerger zu Bauplaetzen erblichen Besitzes aufgeteilt.

Diesen Senatsschluss stiess das 72, 7 erwaehnte Plebiszit um. Als Metellus im Jahre 647 wieder ins Feld rueckte, hielt Jugurtha ihm nirgends stand: bald tauchte er da auf, bald an einem andern, weit entfernten Punkt; es schien, als wuerde man ebenso leicht Herr werden ueber die Loewen wie ueber diese Reiter der Wueste.

Braucht man doch zum schlagenden Beweise dessen nur an das bekannte Plebiszit des dritten Napoleon zu erinnern, welcher nichtsdestoweniger wenige Jahre später, nachdem er den allgemeinen Hass der Nation auf sich geladen hatte, mit Schimpf und Schande davon gejagt wurde.

Dass diese letzte Bestimmung schon vor Erlass der Zwoelf Tafeln gesetzlich feststand, ist gewiss; ob man sie gerade bei Gelegenheit des Publilischen Plebiszits eingefuehrt hat, oder ob sie bereits vorher durch irgendeine andere verschollene Satzung ins Leben gerufen und auf das Publilische Plebiszit nur angewendet worden ist, laesst sich nicht mehr ausmachen.

Dass die Tribune nicht ueberhaupt das Recht verloren, mit dem Volke zu verhandeln, zeigt deutlicher als Cic. leg. 3, 4, 10 das Plebiszit de Thermensibus, welches aber auch in der Eingangsformel sich bezeichnet als de senatus sententia erlassen.