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Ueber die Autorisation von Schiffen fremder Nationalität siehe unten § 3. Wie der Text G. F. v. Martens, Précis § 288: „Celui qui, sans lettres de marque, commettrait des hostilités sur mer, peut être puni comme pirate, tant par l’ennemi que par son souverain“; so auch Kaper § 10. G. B. über Mord, Raub u. s. w. Anwendung finden.

Beim =Verschicken von Waaren in Packeten= sind ähnliche Vorsichtsregeln zu beobachten. Hauptsächlich kömmt es darauf an, die Waaren gut einzupacken und mit hinlänglicher Emballage zu verwahren, damit sie gegen Näße geschützt sind und nicht durchscheuert und zerschabt werden können. Dieses wird ohnehin in allen Postverordnungen den Absendern zur Pflicht gemacht und die Post kann bei der gegenwärtigen Beschaffenheit der mehrsten Postwagen, nicht alle Packete gegen Näße und Reiben schützen, zumal da so viele Packete von sehr verschiedener Gestalt und Beschaffenheit zur Post gegeben werden, die also nicht immer paßlich gepackt werden können. Wachstuch, oder Wachslinnen ist zwar ein gutes Mittel, Waaren einzupacken; da man aber kein Zeichen darauf machen kann, indem kein Lack darauf haftet, so ist man genöthigt, noch eine Enveloppe von Linnen, Papier, oder Matten darum zu schlagen; oder man müßte sonst auf das Wachstuch noch besonders einen linnenen Lappen nähen und auf diesen die Marque setzen, oder solche mit Oelfarbe bezeichnen. Bei einigen Posten, z.