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Aufl., S. 767, 1106. Staatsrechtlich lehnte das neue Imperatorenamt sich an an die Stellung, welche die Konsuln oder Prokonsuln ausserhalb der Bannmeile einnahmen, so dass zunaechst das militaerische Kommando, daneben aber auch die hoechste richterliche und folgeweise auch die administrative Gewalt darin enthalten war ^10.

Um es mit einem Worte zu sagen: dies neue Imperatorenamt war nichts anderes als das wiederhergestellte uralte Koenigtum; denn ebenjene Beschraenkungen in der zeitlichen und oertlichen Begrenzung der Gewalt, in der Kollegialitaet und der fuer gewisse Faelle notwendigen Mitwirkung des Rats oder der Gemeinde waren es ja, die den Konsul vom Koenig unterschieden.

Die Wahrscheinlichkeit spricht dafuer, dass Caesar, der den Wert einer gelaeufigen Formulierung ebenso wuerdigte wie die mehr an die Namen als an das Wesen der Dinge sich heftenden Antipathien der Menge, entschlossen war, den mit uraltem Bannfluch behafteten und den Roemern seiner Zeit mehr noch fuer die Despoten des Orients als fuer ihren Numa und Servius gelaeufigen Koenigsnamen zu vermeiden und das Wesen des Koenigtums unter dem Imperatorentitel sich anzueignen. ^10 Die verbreitete Meinung, die in dem kaiserlichen Imperatorenamt nichts als die lebenslaengliche Reichsfeldherrnwuerde sieht, wird weder durch die Bedeutung des Wortes noch durch die Auffassung der alten Berichterstatter gerechtfertigt.