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In demselben erklärt die Kaiserin: »Wir haben gleich bei Anfang Unserer Regierung auf Bemerkung, dass bei diesem sogenannten Zauber- oder Hexenprozesse aus ungegründeten Vorurtheilen viel Unordentliches sich mit einmenge, in Unseren Erblanden allgemein verordnet, dass solche vorkommende Prozesse vor Kundmachung eines Urtheils zu Unserer höchsten Einsicht und Entschliessung eingeschicket werden sollen; welch' Unsere höchste Verordnung die heilsame Wirkung hervorgebracht, dass derlei Inquisitionen mit sorgfältigster Behutsamkeit abgeführet und in Unserer Regierung bisher kein wahrer Zauberer, Hexenmeister oder Hexe entdecket worden, sondern derlei Prozesse allemal auf eine boshafte Betrügerei, oder eine Dummheit und Wahnwitzigkeit des Inquisiten, oder auf ein anderes Laster hinausgeloffen seien, und sich mit empfindlicher Bestrafung des Betrügers oder sonstigen Uebelthäters, oder mit Einsperrung des Wahnwitzigen geendet haben. Gleichwie Wir nun gerechtest beeifert seynd, die Ehre Gottes nach allen Unseren Kräften aufrecht zu erhalten und dagegen Alles, was zu derselben Abbruch gereichet, besonders aber die Unternehmung zauberischer Handlungen auszurotten, so können Wir keinerdings gestatten, dass die Anschuldigung dieses Lasters aus eitlem altem Wahne, blosser Besagung und leeren Argwöhnigkeiten wider Unsere Unterthanen was Peinliches vorgenommen werde; sondern Wir wollen, dass gegen Personen, die der Zauberei oder Hexerei verdächtig werden, allemal aus rechtserheblichen Inzichten und überhaupt mit Grunde und rechtlichem Beweise verfahren werden solle, und hierinfalls hauptsächlich auf folgenden Unterscheid das Augenmerk zu halten sei: ob die der bezichtigten Person zur Last gehenden den Anschein einer Zauberei oder Hexerei und dergleichen auf sich habenden Anmassungen, Handlungen und Unternehmungen entweder 1)