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Aktualisiert: 29. Mai 2025


Was im besonderen dieser dritte Satz von ihr verlangt, besteht ausschließlich in der Forderung: daß ihre Handelsfirmen als solche ihre Wirtschaftsführung gemäß den in Titel V ausgesprochenen Grundsätzen einzurichten haben, damit diese Wirtschaftsführung nichts übrig lasse, wofür etwa Wohltätigkeitseinrichtungen irgend einer Art regelmäßig einzutreten hätten; und daß die Stiftung, als Eigentümer, solcher Wirtschaftsführung die nötige Rückdeckung schaffe, gemäß den Vorschriften in Titel IV. Denn das Ziel meiner Bestrebungen ist durchaus nicht, in meinem Wirkungskreis Caritas zu befördern, sondern ganz allein: die Rechtslage aller derjenigen zu heben, die in diesen Wirkungskreis eingetreten sind oder in Zukunft eintreten mögen.

Endlich ist auch die in § 4 der Stiftungsverwaltung übertragene Vermögensverwaltung, soweit eigentliche Verwaltungstätigkeit in Frage steht, auf dasjenige Vermögen der Stiftung zu beziehen, welches nicht zum Betriebskapital ihrer Handelsfirmen gehört.

Die Stiftung als Inhaber der Handelsfirmen muß jedoch, obwohl die Pensionsempfänger gewöhnliche, nicht bevorrechtigte Gläubiger ihrer Firma bleiben, für den Kapitalwert sämtlicher jeweils laufenden Rentenverpflichtungen volle Deckung beschaffen, damit ihre eigene Vermögensbilanz sichere Grundlage behalte.

Diese Deckung kann indessen unbedenklich auf einen mäßigen Teil des der Stiftung selbst gehörigen, sonst unbelasteten Betriebskapitals der Handelsfirmen mit angewiesen bleiben. Seine Höhe ist selbstverständlich zu normieren nach dem Personalunkostenkonto der Stiftungsbetriebe, als dem natürlichen Maß für die zu gewärtigenden Risiken.

Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als solche, die immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in deren Wirkungskreis zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst nur Leistungen gemäß Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis gemeinnütziger Betätigung umschreibt, innerhalb dessen die Stiftung als Eigentümer der Geschäftsbetriebe die Nutznießungsvorteile aus letzteren zu verwenden hat.

Daß diesem stets in vollem Umfang Rechnung getragen werde, ist nicht nur Voraussetzung genügender Rechtssicherheit für alle Geschäftshandlungen der Stiftungsfirmen, sondern auch deshalb geboten, damit diese Handelsfirmen und ihre Vorstände das erforderliche Ansehen nach außen behalten. Zu § 11.

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