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Aktualisiert: 19. Juni 2025
Das Einzelne ist anderer Seits in dieß sein Prädikat reflektirt, welches dessen allgemeines Wesen; das Subjekt ist insofern das Existirende und Erscheinende. Das Prädikat inhärirt in diesem Urtheile nicht mehr dem Subjekte; es ist vielmehr das Ansichseyende, unter welches jenes Einzelne als ein Accidentelles subsumirt ist.
Man kann daher von der teleologischen Thätigkeit sagen, daß in ihr das Ende der Anfang, die Folge der Grund, die Wirkung die Ursache sey, daß sie ein Werden des Gewordenen sey, daß in ihr nur das schon Existirende in die Existenz komme u. s. f., das heißt, daß überhaupt alle Verhältnißbestimmungen, die der Sphäre der Reflexion oder des unmittelbaren Seyns angehören, ihre Unterschiede verloren haben, und was als ein Anderes wie Ende, Folge, Wirkung u. s. f. ausgesprochen wird, in der Zweckbeziehung nicht mehr die Bestimmung eines Andern habe, sondern vielmehr als identisch mit dem einfachen Begriffe gesetzt ist.
Das Gesetz ist daher wohl die wesentliche Form, aber noch nicht die in ihre Seiten als Inhalt reflektirte, reale Form. B. Die erscheinende und die an-sich-seynede Welt. I. Die existirende Welt erhebt sich ruhig zu einem Reiche von Gesetzen; der nichtige Inhalt ihres mannigfaltigen Daseyns hat in einem Andern sein Bestehen; sein Bestehen ist daher seine Auflösung.
Sie sind das seyende oder für sich seyende Etwas, existirende Dinge von mannigfaltigen Eigenschaften, oder Ganze, die aus Theilen bestehen, selbstständige Theile, Kräfte, die der Sollicitation durch einander bedürfen und einander zur Bedingung haben.
Die reale Wirklichkeit als solche ist zunächst das Ding von vielen Eigenschaften, die existirende Welt; aber sie ist nicht die Existenz, welche sich in Erscheinung auflöst, sondern als Wirklichkeit ist sie zugleich Ansichseyn und Reflexion-in-sich; sie erhält sich in der Mannigfaltigkeit der bloßen Existenz; ihre
Aber diese negative Einheit ist zunächst nur unmittelbare Bestimmung, somit das Eins des Etwas überhaupt. Das existirende Etwas ist aber unterschieden von dem seyenden Etwas. Jenes ist wesentlich eine solche Unmittelbarkeit, die durch die Reflexion der Vermittelung in sich selbst entstanden ist. So ist das existirende Etwas ein Ding.
Man unterscheidet die Dinge und ihre Bestandtheile, ohne genau anzugeben, ob diese und in wie weit sie auch Dinge, oder etwa nur Halbdinge seyen; aber Existirende überhaupt sind sie wenigstens.
Obgleich die Seele nicht ein mannigfaltiges Außereinander sey und keine extensive Größe enthalte, so habe das Bewußtseyn doch einen Grad, und die Seele wie jedes Existirende eine intensive Größe; dadurch sey aber die Möglichkeit des Übergehens in Nichts durch das allmählige Verschwinden gesetzt.
Oder das Existirende ist als Erscheinendes in ein Anderes reflektirt und hat es zu seinem Grunde, welches selbst nur dieß ist, in ein Anderes reflektirt zu seyn.
Um dieß in der Vorstellung wenigstens aufzunehmen, ist die Meinung auf die Seite zu legen, als ob die Wahrheit etwas Handgreifliches seyn müsse. Solche Handgreiflichkeit wird zum Beispiel selbst noch in die platonischen Ideen, die in dem Denken Gottes sind, hineingetragen, als ob sie gleichsam existirende Dinge, aber in einer andern Welt oder Region seyen, außerhalb welcher die Welt der Wirklichkeit sich befinde und eine von jenen Ideen verschiedene, erst durch diese Verschiedenheit reale Substantialität habe. Die platonische Idee ist nichts anderes, als das Allgemeine oder bestimmter der Begriff des Gegenstandes; nur in seinem Begriffe hat Etwas Wirklichkeit; insofern es von seinem Begriffe verschieden ist, hört es auf wirklich zu seyn, und ist ein Nichtiges; die Seite der Handgreiflichkeit und des sinnlichen Außersichseyns gehört dieser nichtigen Seite an. Von der andern Seite aber kann man sich auf die eigenen Vorstellungen der gewöhnlichen Logik berufen; es wird nämlich angenommen, daß z.B. Definitionen nicht Bestimmungen enthalten, die nur ins erkennende Subjekt fallen, sondern die Bestimmungen des Gegenstandes, welche seine wesentlichste eigenste Natur ausmachen. Oder wenn von gegebenen Bestimmungen auf andere geschlossen wird, wird angenommen, daß das Erschlossene nicht ein dem Gegenstande
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