Vietnam or Thailand ? Vote for the TOP Country of the Week !
Aktualisiert: 22. Mai 2025
Im Anfang war die Eigenthümerin dieses Hauses unschlüssig, ob sie den Fremden ihr Haus einräumen solle; denn das Geheimnißvolle ihrer Personen und die vielen über sie umlaufenden Gerüchte und Mährchen schreckten sie ab.
Interessanter und mannichfaltiger erwiesen sich aber jedenfalls die Bewohner wie gegenwärtigen Insassen dieses abgelegenen Platzes, den viele der Indianer sogar in abergläubischer Furcht mieden, weil sie »Mütterchen Tot«, wie die Eigenthümerin von den Matrosen gewöhnlich nur schlichtweg genannt wurde, in dem Besitz übernatürlicher Kräfte glaubten, und allerdings rechtfertigte ihr Ansehen eine solche Vermuthung, wenn überhaupt auf irgend ein menschliches Wesen anzuwenden, vollkommen.
Giebt die Frau Grund zur Scheidung, oder aber beantragt sie die Scheidung, so muss das Geld zurückbezahlt werden, verstösst aber der Mann seine Frau, so bleibt sie Eigenthümerin ihrer Sachen und ihr Vater behält obendrein das Geld. Beschneidung ist durchweg eingeführt, doch giebt es einige Berberstämme, welche sie nicht üben.
Dieser Fächer, dessen zwar die Eigenthümerin jetzt im Schatten der Allee nicht bedurfte, war indeß bei all seiner Einfachheit ungleich nützlicher und praktischer, als der feinste elfenbeinene, zart durchbrochene Bastillefächer von Paris, und das Verhältniß des Windes, der mit ihm zur Kühlung hervorgebracht werden konnte, war ohngefähr das vom Sausen eines Windmühlenflügels oder dem Hauch eines Blasebalgs.
Windt aber sprach ruhig weiter: Ohne weitschweifig zu werden, so nimmt meine hochgnädige Gebieterin wiederum in Anspruch, erstens das halb ihrer hochfürstlichen Frau Mutter, halb ihr selbst von der Wittwe de Moore zu Amsterdam vermachte Kapital; zweitens den vollständigen Ertrag der Güter von Varel und Kniphausen bis zum Augenblick ihrer Entsetzung von denselben durch ungerechten Richterspruch und durch Gewalt, nebst vollständiger Rechnungsablage; drittens die Kammerzahlungen von den Vareler Einkünften seit siebzehnhundert und siebenundvierzig, welche die Dänen gewaltsam in Besitz genommen haben, auf wessen Betrieb, wissen Euere Excellenz am besten; viertens die receßmäßige Zahlungsleistung aller Forderungen, auf welche der Frau Reichsgräfin Excellenz Ansprüche der Schadloshaltung zustehen, und von denen sie als rechtmäßige Erbin, Eigenthümerin und Besitzerin durch das auf Schikane begründete Oldenburger Urtheil hinweggedrängt worden ist; ein Urtheil, das vor dem Richterstuhl der gesunden Vernunft, des entschiedensten Rechtes und der selbstredenden Billigkeit in Nichts zerfallen muß, weil bei demselben die Frau Gräfin gar nicht gehört worden sind, und der Hauptgrund aller Verbindlichkeit über den Haufen geworfen wurde.
Sie wünschen Ihre hier belegenen Besitzungen an eine Dame, deren Namen Hochdieselben noch angeben werden, zu übertragen und diese als Eigenthümerin einzusetzen, damit diese Dame, bei einer Abreise, oder Abwesenheit, oder dem Ableben von Euer Gnaden stets als solche verfügen und handeln kann.
Wort des Tages
Andere suchen