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Aktualisiert: 8. Juni 2025


Aber wiederum ist zu beachten wichtig, dass diese Einsicht in die Wahrheit der Urteile mit der im Enthaltensein gegebenen Denknotwendigkeit nichts zu thun hat, von ihr ganz und gar verschieden ist und sich in keiner Weise auf sie stützt.

Auch hier sind also Denknotwendigkeit und Einsicht ganz und gar verschieden. Achtzehnte Untersuchung. Einsicht und Wille. Da mit der Einsicht keinerlei Zwang oder innere Nötigung für uns verbunden ist, so sind wir im Stande uns derselben zu entziehen, wenn sie unsren Neigungen nicht entspricht, wie viele Erfahrungen unseres Lebens uns bestätigen.

Wir können nicht bloss die wirkliche Einsicht von der vermeintlichen an bestimmten Merkmalen unterscheiden, wir können auch die entstehende vermeintliche Einsicht überwinden, und zwar durch die wirkliche Einsicht. Siebzehnte Untersuchung. Einsicht und Denknotwendigkeit. Die Einsicht oder Erkenntnis beruht, wie wir sahen, auf einem vernünftigen, zureichenden, sie völlig rechtfertigenden Grunde.

In diesen beiden Fällen, allgemeiner: in Urteilen, wo es sich um ein Enthaltensein handelt, mag man von einer Denknotwendigkeit reden, aber man darf eben nur dies mit dem Enthaltensein gegebene Notwendigkeitsverhältnis darunter verstehen.

Das bedarf einer nähern Untersuchung. Es fragt sich, ob bei allen begrifflichen Sätzen eine solche Denknotwendigkeit vorhanden ist, und weiterhin, ob dort, wo sie vorhanden, die Denknotwendigkeit mit der Einsicht ein und dasselbe ist. In den Gesetzen des Erkennens und Denkens kommt anscheinend überall eine Denknotwendigkeit zum Ausdrucke.

Es fragt sich, ob nicht eine Denknotwendigkeit in dem Einheitsgesetz und dem Gesetz der Kausalität vorliegt, und weiterhin, ob nicht diese Denknotwendigkeit mit der Einsicht als ein und dasselbe gesetzt werden muss.

Siebzehnte Untersuchung. Einsicht und Denknotwendigkeit 38 Einsicht keinerlei Nötigung. Notwendigkeit, Nichtandersseinkönnen oft nur Folgerung aus der Gewissheit. Das Verhältnis des Enthaltenseins ein Notwendigkeitsverhältnis; aber dieses Notwendigkeitsverhältnis nicht Grund unserer Einsicht in die Wahrheit der betreffenden Urteile.

Es scheint nicht unwichtig zu beachten, dass keine Denknotwendigkeit besteht, jedes Selbständige mit Eigenschaften auszustatten oder jedem Beharrlichen eine Bewegung oder Veränderung zuzuschreiben. Wenn wir einem Selbständigen, einem Dinge eine Eigenschaft zuschreiben, ihm Bewegung oder Veränderung beilegen, so geschieht das, weil uns die betreffenden Zusammengehörigkeiten einleuchten.

Es ist nichts dagegen einzuwenden, dieses Notwendigkeitsverhältnis als eine Denknotwendigkeit zu bezeichnen; aber wiederum gilt, dass diese Denknotwendigkeit nicht der Grund unsrer Einsicht in die Wahrheit dieser Gesetze ist, dass vielmehr dieser Grund, wie überall so auch hier, nur das Einleuchten der Zusammengehörigkeit sein kann.

Wir können das nicht anders denken; also wiederum eine Denknotwendigkeit innerhalb des Zugehörigen, Nichtenthaltenen. Es scheint, als wenn dieser Denknotwendigkeit gar keine Einsicht entspricht.

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