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Aktualisiert: 1. Mai 2025


O. I S. 142; Phillimore, International Law 3. Aufl. I S. 503; Hall, International Law 5. Aufl. S. 262; u. a. m. Abweichend Pradier-Fodéré a. a. O. § 2506; Gareis bei Holtzendorff a. a. Der Fall ist besonders genannt im niederl. St. G. B. Art. 381 Abs. 2. Völkerrechtswidrige Autorisierung.

Das Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausübung polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut scheint. Eine Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die Positivität der entwickelten These; dem einen ist die Autorisierung von Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd; das andere lässt sie zu. Mai 1803 Art. 51 und 52, Gesetz vom 10.

Völkerrechtsgemäße staatliche oder von den völkerrechtlichen Organen des Staates als staatliche anerkannte Handlungen und auf völkerrechtsgemäßer Autorisierung beruhende Handlungen Privater begründen niemals eine Verantwortlichkeit gegenüber dritten Staaten. Handlungen und Autorisierungen nicht anerkannter politischer Verbände.

Das Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausübung polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut scheint. Eine Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die Positivität der entwickelten These; dem einen ist die Autorisierung von Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd ; das andere läßt sie zu und . V. Folgerungen für den Tatbestand.

Die Litteratur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als einen nicht zu duldenden Missstand; als Piraten sieht sie den Kaper entweder gar nicht oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von dem Heimatstaat und dessen Kriegsverbündeten ausgestellt sind.

Völkerrechtswidrige Autorisierung setzt den autorisierenden Staat allen Folgen der Verletzung der loi de guerre aus. Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist nicht gegeben. Es gehören hierher vornehmlich die Autorisation ohne Ausstellung eines Kaperbriefes und jede Autorisation in einem Kriege zwischen Staaten, die der Pariser Seerechtsdeklaration beigetreten sind.

Befehl oder Autorisierung seitens derartiger Verbände sind nicht fähig, eine Handlung unmittelbar zu legalisieren ; doch können sie mittelbar von Bedeutung sein, insoweit das zur Anwendung gelangende Landesrecht die durch sie geschaffene Situation als Notstand oder einen etwa gegebenen Mangel des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit als Schuldausschließungsgrund anerkennt.

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