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Aktualisiert: 3. Mai 2025


Die Fortsetzung der eingegangenen Anstellungs- und Arbeitsverträge, sowie die Beförderung der Angestellten und Arbeiter in Hinsicht auf Funktion und Entlohnung darf nur von ihren Fähigkeiten und Leistungen, der Pflichtmäßigkeit ihres dienstlichen Verhaltens und von Rücksichten auf andere wesentliche Interessen des Betriebs abhängig gemacht werden, vom außerdienstlichen Verhalten aber nur insoweit, als dasselbe die Erfüllung ihrer Dienstpflichten oder ihr persönliches Ansehen in Rücksicht auf bürgerliche Ehre und gute Sitte berührt.

In der Vertretung ihrer Interessen, einzeln oder gemeinsam, innerhalb der Grenzen des gesetzlich Erlaubten, und der im Anstellungs- oder Arbeitsvertrag übernommenen Pflichten, dürfen die Angehörigen der Betriebe in keiner Art beschränkt werden.

Pflichtverletzung und Vernachlässigung der Obliegenheiten hinsichtlich dieser besonderen Funktionen bedingen die gleichen Rechtsfolgen, welche solche Verfehlungen hinsichtlich der gewöhnlichen Tätigkeit des Mitgliedes gemäß seinem Anstellungs- oder sonstigen Vertragsverhältnis zur Firma eines Stiftungsbetriebes nach sich ziehen, gleichgültig, ob der dieses Verhältnis regelnde Vertrag auf denselben oder auf einen anderen Stiftungsbetrieb Bezug hat.

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