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Die Vollbuergergemeinden, also saemtliche Staedte der cisalpinischen Provinz und die in dem Transalpinischen Gallien und sonst zerstreuten Buergerkolonien und Buergermunizipien, standen den italischen insofern gleich, als sie sich selber verwalteten und selbst eine, allerdings beschraenkte, Gerichtsbarkeit ausuebten: wogegen freilich die wichtigeren Prozesse vor die hier kompetenten roemischen Behoerden, in der Regel den Statthalter des Sprengels gehoerten ^31.

Wohl hatte es auch frueher schon Vollbuergergemeinden innerhalb der Statthaltersprengel gegeben, wie zum Beispiel Aquileia und Narbo, und hatten ganze Statthaltersprengel, wie das Diesseitige Gallien, aus Gemeinden mit italischer Verfassung bestanden; aber wenn nicht rechtlich, war es doch politisch eine ungemein wichtige Neuerung, dass es jetzt eine Provinz gab, die so gut wie Italien lediglich von roemischen Buergern bevoelkert war ^32, und dass andere es zu werden versprachen.

Die Stellung dieser neuen Vollbuergergemeinden war ein Kompromiss zwischen derjenigen, die ihnen bis dahin als Bundesstaaten zugekommen war, und derjenigen, die ihnen als integrierenden Teilen der roemischen Gemeinde nach aelterem Recht zugekommen sein wuerde.

So ward Italien nach Vollbuergergemeinden organisiert, bei welcher Gelegenheit man zugleich die durch ihren Umfang gefaehrlichen groesseren Gaue, soweit dies nicht schon frueher geschehen war, in mehrere kleinere Stadtbezirke aufgeloest haben mag.