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Windt aber sprach ruhig weiter: Ohne weitschweifig zu werden, so nimmt meine hochgnädige Gebieterin wiederum in Anspruch, erstens das halb ihrer hochfürstlichen Frau Mutter, halb ihr selbst von der Wittwe de Moore zu Amsterdam vermachte Kapital; zweitens den vollständigen Ertrag der Güter von Varel und Kniphausen bis zum Augenblick ihrer Entsetzung von denselben durch ungerechten Richterspruch und durch Gewalt, nebst vollständiger Rechnungsablage; drittens die Kammerzahlungen von den Vareler Einkünften seit siebzehnhundert und siebenundvierzig, welche die Dänen gewaltsam in Besitz genommen haben, auf wessen Betrieb, wissen Euere Excellenz am besten; viertens die receßmäßige Zahlungsleistung aller Forderungen, auf welche der Frau Reichsgräfin Excellenz Ansprüche der Schadloshaltung zustehen, und von denen sie als rechtmäßige Erbin, Eigenthümerin und Besitzerin durch das auf Schikane begründete Oldenburger Urtheil hinweggedrängt worden ist; ein Urtheil, das vor dem Richterstuhl der gesunden Vernunft, des entschiedensten Rechtes und der selbstredenden Billigkeit in Nichts zerfallen muß, weil bei demselben die Frau Gräfin gar nicht gehört worden sind, und der Hauptgrund aller Verbindlichkeit über den Haufen geworfen wurde.