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Diese forderte Bericht von der Verwaltungsbehörde und erhielt eine Auskunft, die sich über den Grafen nur wohlwollend äußerte; daß derselbe mit der Verstorbenen seit länger denn 30 Jahren ruhig und geschätzt im Lande gelebt, daß noch von keiner Seite her der geringste Anspruch oder eine Beschwerde an und gegen ihn erhoben worden sei, daß er viel Vermögen habe und sich der Stadt und der Umgegend durch Nichts bemerkbar gemacht habe, als durch Wohlthun; es seien weder Kinder noch sonst Jemand da, die Ansprüche an die Nachlassenschaft der Verstorbenen zu erheben berechtigt seien.
Er wollte aber der gesetzlichen Erbfolge zugetan bleiben, wollte dem, der ihm, wenn er ohne Testament stürbe, gesetzlich folgen würde, auch testamentlich seine Nachlassenschaft zuwenden; nur wollte er den Erben vorher kennenlernen, ob er der Erbschaft auch würdig wäre. Er schlug also das Ahnenbuch auf. Abkömmlinge von ihm waren natürlich nicht da. Also zu den Geschwistern.