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Einer besonderen Vereinbarung mit der »Zadruga« bleibt die Feststellung der Bedingungen vorbehalten, unter welchen sie sich innerhalb gewisser Grenzen verpflichtet, Findlinge, Waisen und erwerbsunfähige Bewohner des österreichisch-ungarischen Gebietes gegen mässiges Entgeld in Erziehung und beziehungsweise Verpflegung zu übernehmen, sowie auch besserungsfähige, besonders jugendliche Verbrecher aus diesen Ländern aufzunehmen, für welche der Strafvollzug während der Dauer ihres Aufenthaltes im Gebiete der »Zadruga« und unter der Voraussetzung eines tadellosen Verhaltens aufgeschoben bleibt und welchen nach Ablauf einer gewissen Zeit die Strafe ex lege erlassen ist.
Zum Vierten, so habe man von einem zuverlässigen Manne gehört, wie er, Justus, allerlei verlaufenes Gesindel in seinem Hause beherberge, ohne nach Herkunft und Namen zu fragen, auch schon seit etlichen Jahren ein fremdes Kind in seinem Hause erziehe, das ihm bei Nacht und Nebel gebracht worden sei, obgleich er selbst wisse, wie wenig es sich für einen christlichen Schulmeister schicke, solche Findlinge aufzunehmen.« Ueber diese vier Punkte solle er sich nun protocollariter erklären und der Wahrheit die Ehre gehen.