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Art. 10 van dit hoofdstuk luidt naar de Duitsche vertaling van Joh. Ochgvist te Helsingsfors in Z. f. d. Ges. Strfr. Wer ein Haus unterhält um daselbst Unzucht zu treiben, oder wer eine Frau zur gewerbsmässigen Unzucht verleitet, wird wegen Kuppelei mit Zuchthaus bis zu drei Jahren und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft. Der Versuch einer solchen Verleitung ist strafbar.
Woord Van De Dag