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Aktualisiert: 26. Mai 2025
Die gewoehnliche Form, um persoenliche Ehrenfragen zu erledigen, war die, dass zwischen dem Beleidiger und dem Beleidigten um die Wahrheit oder Falschheit der beleidigenden Behauptung gewettet und im Wege der Einklagung der Wettsumme die Tatfrage in aller Form rechtens vor die Geschworenen gebracht ward; die Annahme einer solchen, von dem Beleidigten oder dem Beleidiger angebotenen Wette war, ganz wie heutzutage die der Ausforderung zum Zweikampf rechtlich freigestellt, aber ehrenhafterweise oft nicht zu vermeiden. ^14 Darauf beruht die Klagbarkeit des Kauf-, Miet-, Gesellschaftsvertrags und ueberhaupt die ganze Lehre von den nicht formalen klagbaren Vertraegen. ^15 Die Hauptstelle darueber ist das Fragment Catos bei Gell. 14, 2.
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