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Aktualisiert: 28. Mai 2025


Zur Erläuterung der in diesen Paragraphen angegebenen Richtschnur für etwaige Verwendung von Stiftungsmitteln zugunsten einzelner Personen bemerke ich folgendes: Gemäß den menschlich auch mir höchst achtenswerten Absichten der bestehenden Einrichtungen zur Erleichterung der Ausbildung Unbemittelter würde einem solchen bei Gewährung eines Stipendiums oder dergl. immer zu sagen sein: »Du verdienst wegen deines Verhaltens oder wegen deiner Fähigkeiten, daß man dir zur Erlangung höherer Bildung und besserer Lebensstellung behilflich seiIm Sinne meiner Anordnungen aber müßte ihm vielmehr gesagt werden: »Du würdest wahrscheinlich glücklicher werden, wenn man dich in Ruhe ließe und in dem Stande, in welchem du geboren bist; denn dann würdest du, weil gescheiter als die Mehrzahl deiner Genossen, gegenüber deiner Umgebung von selbst einigen Vorsprung gewinnen und dann hinsichtlich des späteren Verhältnisses deiner Bedürfnisse zu den Mitteln für ihre Befriedigung und des Verhältnisses deiner Kräfte zu den Aufgaben, die dir zufallen, eines subjektiv größeren Überschusses dich erfreuen, als in einem höheren Lebensberuf meist der Fall sein kann.

Eine Verwendung von Stiftungsmitteln zum Vorteil einzelner bestimmter Personen soll unter dem Titel des zweiten Absatzes sub B in § 1 gänzlich ausgeschlossen sein, außer für den einen Fall, daß es geschieht, um Söhnen des Arbeiterstandes die Wege zu höherer Ausbildung zu eröffnen aber abseits von jeglicher Wohltätigkeitsidee, allein unter dem Gesichtspunkt: Talent und geistige Kraft in den unteren Volksschichten, welche mangels der Möglichkeit genügender Ausbildung dem Dienst der größeren Aufgaben im wirtschaftlichen und öffentlichen Leben der Nation fortgesetzt verloren gehen, zum Vorteil des Gemeinwohls für diesen Dienst quasi zu rekrutieren und damit zugleich den oberen Volkskreisen, der Leitung der wirtschaftlichen und öffentlichen Angelegenheiten, solche Elemente zuzuführen, die noch vermöge der eigenen Lebenserfahrung mit den arbeitenden Klassen Fühlung haben und die kastenartige Scheidung der Berufsstände in ihren Personen durchbrechen können.

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