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Aktualisiert: 8. Juli 2025
Der Wirklichkeit widerfährt aber in dieser Vorstellung nicht ihr vollkommnes Recht, nämlich nicht nur Kleid zu sein, sondern selbstständiges freies Dasein; und umgekehrt ist sie, weil ihr die Vollendung in ihr selbst mangelt, eine bestimmte Gestalt, die nicht dasjenige erreicht, was sie darstellen soll, nämlich den seiner selbst bewußten Geist.
Jede dieser Bestimmungen für sich ist aber einseitig und ohne Wahrheit; im Entweder-Oder des disjunktiven Urtheils ist ihre Einheit als ihre Wahrheit gesetzt, nach welcher jenes selbstständiges Bestehen als konkrete Allgemeinheit selbst auch das Princip der negativen Einheit ist, wodurch sie sich gegenseitig ausschließen.
Wenn beim Subsumiren an eine äußerliche Beziehung des Subjekts und Prädikats gedacht und das Subjekt als ein Selbstständiges vorgestellt wird, so bezieht sich das Subsumiren auf das oben erwähnte subjektive Urtheilen, worin von der Selbstständigkeit beider ausgegangen wird.
Nun ist die Unmittelbarkeit erstlich zwar als solche ein selbstständiges, konkretes Seyn; aber zweitens ist die Beziehung desselben das wesentliche; jenes Seyn ist daher ebenso sehr als bloße Möglichkeit; das hypothetische Urtheil enthält nicht, daß A ist, oder daß B ist, sondern nur wenn eines ist, so ist das andere; nur der Zusammenhang der Extreme ist gesetzt als seyend, nicht sie selbst.
Aber das Andere seiner, das Negative, ist selbst nicht mehr Gesetztseyn oder Moment, sondern ein selbstständiges Seyn; so ist die negirende Reflexion des Positiven in sich bestimmt, dieß sein Nichtseyn von sich auszuschließen.
Insofern nun aber das Subjekt das selbstständige ist, so hat jene Identität das Verhältniß, daß das Prädikat nicht ein selbstständiges Bestehen für sich, sondern sein Bestehen nur in dem Subjekte hat; es inhärirt diesem.
Wie man den Menschen überhaupt aus Seele und Leib bestehen läßt, deren jedes als ein Selbstständiges für sich gilt, so läßt man die Seele aus sogenannten Seelenkräften bestehen, deren jede eine für sich bestehende Selbstständigkeit hat, oder eine unmittelbare für sich nach ihrer Bestimmtheit wirkende Thätigkeit ist.
Die Art der Beziehung kann nicht weiter bestimmt seyn, ohne daß zugleich die bezogenen Seiten weiter bestimmt würden. Der Zusammenhang von Grund und Folge u.s.f. hat nicht mehr das bloße Seyn und Nichts zu den Seiten, die er verbindet, sondern ausdrücklich Seyn, das Grund ist, und etwas, das zwar nur ein gesetztes, nicht Selbstständiges sey, das aber nicht das abstrakte Nichts ist. Anmerkung 4.
Eine Verfassung des Mittelalters ging nicht, wie im achtzehnten und neunzehnten Jahrhundert, als selbstständiges Ganze aus einem einzigen Akte hervor, und ward eben so wenig in einer einzigen Urkunde vollständig niedergelegt; nur in dem verfeinerten und spekulativen Zeitalter wird das Staatswesen systematisch geordnet.
Insofern nun solches Selbstständiges mit einer Reihe von Selbstständigen eine Reihe von Exponenten bildet, scheint es zunächst von einem Andern außer dieser Reihe selbst, mit welchem es verglichen wird, dadurch unterschieden zu seyn, daß dieses eine andere Reihe von Exponenten mit denselben Gegenüberstehenden macht.
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