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Aktualisiert: 31. Mai 2025


Wie leicht kann die Arbeitsleistung eines Mannes um 10 Proz. variieren, wenn er sich in schlechter Lage befindet, wenn er Familiensorgen hat, wenn irgendwelche Umstände einen Druck auf seine Arbeitsleistung legen. Das ist ganz richtig für den einzelnen Mann.

Ich bitte Sie, sich daraufhin die Ziffern der Aufstellung etwas genauer anzusehen. Dann wird es Ihnen nicht verwunderlich erscheinen, wenn ich Ihnen sage unter Berufung auf das, was ich noch erläutern will: wenn unsere Einrichtungen dazu führen, daß der Anteil der Firma an dem Ertrag der gemeinsamen Arbeit, abgesehen von den 9 Proz.

Wenn Sie diese Ziffern in Betracht ziehen, wird es Ihnen nicht auffällig erscheinen, wenn unsere Rechnung ergibt, daß wegen der Pensionseinrichtungen 7 Proz. der im Laufe eines Jahres als Lohn und Gehalt ausgezahlten Summe zurückbehalten werden muß, damit die durchschnittliche Belastung niemals höher als 7 Proz. beträgt, damit die späteren Lasten eine Vorausdeckung haben, damit die Zukunft nicht ungebührlich belastet wird.

Aber nun wohl gemerkt: 20 Proz. von dem Zeitlohn, den man ihm geben müßte, wenn er dauernd gleichartige Arbeit im Zeitlohn zu leisten hätte.

Deutlicher erhellt der unverhältnismäßige Gewinn des Südens aus der Tatsache, daß die Verwaltungskosten in Bayern schon während des ersten Jahres von 44 auf 16, später auf nahezu 10 Proz. sanken, Bayerns Anteil an dem Kaffeezoll sofort auf das Dreifache, bis zum Jahre 1845 auf das Fünffache stieg.

Wenn Sie dort arbeiteten, dann müßten Sie von dem Ertrag Ihrer Arbeit auch soviel abgeben an die Stelle, wo der Ursprung dieser fortschrittlichen Erzeugnisse sich befindet. Ich habe mich nun noch zu bemühen, Ihnen einen Begriff davon zu geben, warum diese 10 Proz., die den Kollektiverwerb darstellen, nicht verteilt werden dürfen.

Daraufhin kommt man zu dem Ergebnis: wenn die Firma als nicht verteilbar bloß dasjenige hinstellt, was sie in jener Quelle hat, in diesem Mehrwert unserer Arbeit, der also von mir gegenüber dem gewöhnlichen Unternehmergewinn als spezieller Unternehmergewinn hingestellt worden ist, wenn sie nur das von dem Gesamtertrag der gemeinsamen Arbeit zurückbehalten wollte, so würde das ein Betrag sein, der ungefähr 24-25 Proz. der Summe für die bezahlte Arbeit gleichkommt.

Sie führen zu der Feststellung, daß diese Verkürzung von neun auf acht Stunden, also um mehr als 10 Proz. in einem Sprung, keine Minderung der Tagesleistung herbeigeführt hat, sondern in unserem Falle eine nachweisbare Erhöhung, wenn auch nur um einen kleinen Betrag.

Wort des Tages

ibla

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