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Aktualisiert: 28. Mai 2025


Der Postbediente, welcher hierbei seine Pflicht vernachlässigt, steht in Gefahr, daß eine folgende Poststation die Bagage der Passagiere nachwägt, und er also wenigstens aus seiner Tasche ersetzen müsse, was er zu wenig berechnet hat.

Denn ohne Vorzeigung des Briefs, weshalben Beschwerde geführt wird, ist der Postbediente selten im Stande, sogleich auf der Stelle befriedigende Auskunft zu geben, sondern er wird erst mit Mühe und Aufopferung von Zeit, welche ihm oft kostbar ist, den Brief in den Postkarten und Registern aufsuchen müssen, welches ihm sehr unangenehm seyn würde, zumal wenn er die Beschwerde ungegründet findet.

Besser ist es also, wenn man auch hierbei dem einmal eingeführten Gebrauche folgt, wodurch unsre Bagage zugleich der Aufsicht dieser Postbediente in Verwahrung gegeben wird, wenn gleich die Ausgaben dadurch sich etwas vermehren. Ueberhaupt will ich jedem Reisenden den Rath geben, die Reisekosten nicht zu genau vorher zu bestimmen und festzusetzen.

Dagegen hört man fast =täglich Klagen und Beschwerden über das Postwesen= und über Postbediente; daher entstehen so viele Verdrüßlichkeiten, Zänkereien und Streitigkeiten zwischen den Postofficianten und den Reisenden und denen, welche mit der Post etwas versenden, oder empfangen. Aus Unkunde des Postmechanismus entsteht nicht selten Verdruß und Verlust.

Der Postbediente ist verpflichtet, die Bagage der Passagiere wägen zu lassen und für die Ueberfracht Bezahlung einzufordern und in Rechnung zu bringen, und da er sowohl, als der Postwagenmeister, welcher das Wägen verrichtet, beeidigte Staatsdiener sind, welche nach ihrer Instruction verfahren müssen; so wird es vergeblich seyn, wenn ein Passagier von der Ueberfracht etwas abdingen, oder sie sogar verweigern wollte.

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