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Aktualisiert: 9. Mai 2025
An den meisten Oertern ist es alsdann gebräuchlich, daß der Postwagenmeister kömmt, um den Wagen, worin man reisen, nebst der Bagage, welche man mitnehmen will, zu besehen, und darnach zu beurtheilen, ob der Wagen nebst der bestimmten Bagage und der Zahl der Reisenden durch so viel Pferde, als man bestellt hat, fortgeschaft werden könne, oder nicht.
Der Postbediente ist verpflichtet, die Bagage der Passagiere wägen zu lassen und für die Ueberfracht Bezahlung einzufordern und in Rechnung zu bringen, und da er sowohl, als der Postwagenmeister, welcher das Wägen verrichtet, beeidigte Staatsdiener sind, welche nach ihrer Instruction verfahren müssen; so wird es vergeblich seyn, wenn ein Passagier von der Ueberfracht etwas abdingen, oder sie sogar verweigern wollte.
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