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Aktualisiert: 25. Mai 2025
Daneben ist, so genau es angeht, zu veranschlagen, welcher durchschnittliche Prozentsatz von jenem Personalunkostenkonto in Ansehung der hierfür maßgebenden Faktoren jeweils als durch die in Titel V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten besonderen Lasten zum voraus belegt anzusehen, also als jährlicher Mindestbetrag dem Reservefonds zuzuführen und von dem zuerst bestimmten Prozentsatz in Abzug zu bringen ist, um denjenigen Bruchteil vom Arbeitsertrag des Personals zu erhalten, welcher dem Betrieb als wirklicher Nettogewinn aus der Organisation zugekommen ist.
Diese Deckung kann indessen unbedenklich auf einen mäßigen Teil des der Stiftung selbst gehörigen, sonst unbelasteten Betriebskapitals der Handelsfirmen mit angewiesen bleiben. Seine Höhe ist selbstverständlich zu normieren nach dem Personalunkostenkonto der Stiftungsbetriebe, als dem natürlichen Maß für die zu gewärtigenden Risiken.
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