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Aktualisiert: 14. Mai 2025


Indem die neue Domaenenordnung die Betreibung der gemeinen Weide mit schon sehr ansehnlichen Herden und die Okkupation des nicht zur Weide ausgelegten Domanialbesitzes bis zu einem hoch gegriffenen Maximalsatz gestattete, raeumte sie den Vermoegenden einen bedeutenden und vielleicht schon unverhaeltnismaessigen Voranteil an dem Domaenenertrag ein und verlieh durch die letztere Anordnung dem Domanialbesitz, obgleich er rechtlich zehntpflichtig und beliebig widerruflich blieb, sowie dem Okkupationssystem selbst gewissermassen eine gesetzliche Sanktion.

Wer mehr Kapital in die Landwirtschaft stecken wollte, vergroesserte nicht sein Gut, sondern erwarb mehrere Gueter; wie denn wohl schon der Maximalsatz des Okkupationsbesitzes von 500 Morgen als Inbegriff von zwei oder drei Landguetern gedacht worden ist. Vererbpachtung ist der italischen Privat- wie der roemischen Gemeindewirtschaft fremd; nur bei den abhaengigen Gemeinden kam sie vor.

Die Aufteilung des vorhandenen okkupierten Domaniallandesteils unter die Inhaber bis zu einem billigen Maximalsatz, teils unter die eigentumslosen Plebejer, beiden aber zu vollem Eigentum, die Abschaffung des Okkupationssystems fuer die Zukunft und die Niedersetzung einer zu sofortiger Aufteilung kuenftiger neuer Gebietserwerbungen befugten Behoerde waren durch die Verhaeltnisse so deutlich geboten, dass es gewiss nicht Mangel an Einsicht war, wenn diese durchgreifenden Massregeln unterblieben.

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