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Indem die neue Domaenenordnung die Betreibung der gemeinen Weide mit schon sehr ansehnlichen Herden und die Okkupation des nicht zur Weide ausgelegten Domanialbesitzes bis zu einem hoch gegriffenen Maximalsatz gestattete, raeumte sie den Vermoegenden einen bedeutenden und vielleicht schon unverhaeltnismaessigen Voranteil an dem Domaenenertrag ein und verlieh durch die letztere Anordnung dem Domanialbesitz, obgleich er rechtlich zehntpflichtig und beliebig widerruflich blieb, sowie dem Okkupationssystem selbst gewissermassen eine gesetzliche Sanktion.
Bedenklicher noch war es, dass die neue Gesetzgebung weder die bestehenden, offenbar ungenuegenden Anstalten zur Eintreibung des Hutgeldes und des Zehnten durch wirksamere Zwangsmassregeln ersetzte, noch eine durchgreifende Revision des Domanialbesitzes vorschrieb, noch eine mit der Ausfuehrung der neuen Gesetze beauftragte Behoerde einsetzte.