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Und so liegt gegenwärtig bei den diversen Mammuthbäumen ein den Rekrutierungen unbekömmlicher Wille zur Degeneration vor. Ihre Füße besitzen bereits keine Trittfläche mehr, nach der gewiß authentischen Klageschrift der Hutmachergenossenschaft weisen ihre Lockenköpfe sonst bloß bei Säuglingen statthafte Dimensionen auf.

Denn Rouvière hatte die Leute in der Tasche. Ja, und jetzt gehen mir dieselben Menschen, die unsere Klageschrift unterschrieben haben, wie einem Pestkranken aus dem Wege und lassen sich Seebecks schöner Augen wegen von ihm in den Tod führen. Eine Kette von unbegreiflichen Sentimentalitäten war wie immer der Grund alles Unglücks. Mein Fehler war nur, daß ich auf die Vernunft der Menschen vertraute.

Auch die hansischen Privilegien wurden seit langem in vielen Punkten nicht mehr beachtet. Die Klageschrift des Kontors nennt u. a., daß den Hansen verboten sei, mit andern Fremden Handel zu treiben und die englischen Stapelgüter auszuführen, daß die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Gerichtshöfe außer acht gelassen und die hansischen Klagen vor den Admiralitätsgerichten verhandelt würden.

Die Klagen, die das Londoner Kontor zu den beiden Hansetagen von 1506 und 1507 einschickte, sind durchweg nur Abschriften von Klageartikeln aus den achtziger und neunziger Jahren, besonders der Klageschrift von 1487. HR. III 2 n. 161. Zu beachten ist auch, daß Danzig 1507 von keiner Verletzung der hansischen Freiheiten wußte. HR. III 5 n. 245 § 24, 260.

»Darf ich Sie fragen, wer außer Nechlidow die Klage unterzeichnet hat, deren Inhalt ich mir denken kann«, fragte Paul Seebeck zwischen den Zähnen. »Ich bedaure, Ihnen darauf die Antwort verweigern zu müssen. Sie sagen selbst, daß Sie sich den Inhalt der Klageschrift denken können, damit erübrigt sich, auf die einzelnen Punkte einzugehn.