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Aktualisiert: 12. Mai 2025


Ehemals war der kleine Bauer ruiniert worden durch Vorschuesse, die ihn tatsaechlich zum Meier seines Glaeubigers herabdrueckten; jetzt ward er erdrueckt durch die Konkurrenz des ueberseeischen und insonderheit des Sklavenkorns.

Gestattend oder hemmend tritt das Recht stets unbedingt auf: wie der unvertretene Fremde dem gehetzten Wild, so steht der Gast dem Buerger gleich; der Vertrag gibt regelmaessig keine Klage, aber wo das Recht des Glaeubigers anerkannt wird, da ist es so allmaechtig, dass dem Armen nirgends eine Rettung, nirgends eine menschliche und billige Beruecksichtigung sich zeigt; es ist, als faende das Recht eine Freude daran, ueberall die schaerfsten Spitzen hervorzukehren, die aeussersten Konsequenzen zu ziehen, das Tyrannische des Rechtsbegriffs gewaltsam dem bloedesten Verstande aufzudraengen.

Nach roemischem Landrecht ward der zahlungsunfaehige Schuldner Knecht seines Glaeubigers.

Das letztere war wohl das Gewoehnlichste wie das Verderblichste; denn mochte damit fuer den einzelnen der aeusserste Ruin abgewandt sein, so drohte dagegen diese prekaere, von der Gnade des Glaeubigers jederzeit abhaengige Stellung des Bauern, bei der derselbe vom Eigentum nichts als die Lasten trug, den ganzen Bauernstand zu demoralisieren und politisch zu vernichten.

Auch fuer den Literalkontrakt, das heisst die lediglich auf die Eintragung des Schuldpostens in das Rechnungsbuch des Glaeubigers basierte Forderung, gibt diese rechtliche Beruecksichtigung der persoenlichen Glaubwuerdigkeit der Partei, selbst wo es sich um ihr Zeugnis in eigener Sache handelt, den Schluessel; und daher ist auch, als spaeter diese kaufmaennische Reputierlichkeit aus dem roemischen Leben entwich, der Literalkontrakt nicht gerade abgeschafft worden, aber von selber verschwunden.

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