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Aktualisiert: 14. Oktober 2025


Die einfache Grundbestimmung oder gemeinschaftliche Formbestimmung der Sammlung solcher Formen ist die Identität, die als Gesetz, als A=A, als Satz des Widerspruchs in der Logik dieser Sammlung behauptet wird.

Wodurch aber diese Menge beschränkt wird, ist Theils vorhin gesagt worden, daß der Begriff als Gedanke überhaupt, als Allgemeines, die unermeßliche Abbreviatur gegen die Einzelnheit der Dinge, wie sie ihre Menge dem unbestimmten Anschauen und Vorstellen vorschweben, ist; Theils aber ist ein Begriff sogleich erstens der Begriff an ihm selbst, und dieser ist nur Einer, und ist die substantielle Grundlage; vor's Andere aber ist er wohl ein bestimmter Begriff, welche Bestimmtheit an ihm das ist, was als Inhalt erscheint, die Bestimmtheit des Begriffs aber ist eine Formbestimmung dieser substantiellen Einheit, ein Moment der Form als Totalität, des Begriffes selbst, der die Grundlage der bestimmten Begriffe ist.

Das Subjekt hat insofern die Formbestimmung des Reflexions-Urtheils, welche vom Diesen durch Einiges zur Allheit hindurchging abgestreift; statt Alle Menschen ist nunmehr zu sagen: der Mensch. Die Allgemeinheit, welche hierdurch entstanden ist, ist die Gattung; die Allgemeinheit, welche an ihr selbst Konkretes ist.

Der Löwe, Elephant u. s. f. machen die Gattung des vierfüßigen Thiers aus; der Unterschied, daß derselbe Inhalt das eine Mal in der Einzelnheit, das andere Mal in der Allgemeinheit gesetzt ist, ist hiermit bloße gleichgültige Formbestimmung, eine Gleichgültigkeit, welche das im Reflexions-Schlusse gesetzte Resultat des formalen Schlusses, und hierdurch die Gleichheit des Umfangs gesetzt ist.

Diese Bestimmtheit des Kausalitäts-Verhältnisses aber, daß Inhalt und Form verschieden und gleichgültig sind, erstreckt sich weiter. Die Formbestimmung ist auch Inhaltsbestimmung; Ursache und Wirkung, die beiden Seiten des Verhältnisses, sind daher auch ein anderer Inhalt. Oder der Inhalt, weil er nur als Inhalt einer Form ist, hat ihren Unterschied an ihm selbst und ist wesentlich verschieden.

Was allen Einzelnen einer Gattung zukommt, kommt durch ihre Natur der Gattung zu, ist eine unmittelbare Konsequenz, und der Ausdruck dessen, was sich vorhin ergab, daß das Subjekt z.B. alle Menschen, seine Formbestimmung abstreift, und der Mensch dafür zu sagen ist. Dieser an und für sich seyende Zusammenhang macht die Grundlage eines neuen Urtheils aus; des Urtheils der Nothwendigkeit.

1. Die Wirklichikeit ist formell, insofern sie als erste Wirklichkeit nur unmittelbare, unreflektirte Wirklichkeit, somit nur in dieser Formbestimmung, aber nicht als Totalität der Form ist. Sie ist so weiter nichts als ein Seyn oder Existenz überhaupt. Aber weil sie wesentlich nicht bloße unmittelbare Existenz, sondern, als Formeinheit des Ansichseyns oder der Innerlichkeit, und der

B hat zu E auch die Formbestimmung eines Allgemeinen, und zu A die Formbestimmung eines Einzelnen, weil diese Beziehungen überhaupt Urtheile sind. Sie bedürfen daher der Vermittelung, durch jene Gestalt derselben tritt aber nur das Verhältniß wieder ein, das aufgehoben werden soll. Die Vermittelung muß daher auf eine andere Weise geschehen. Für die Vermittelung von B-A ist E vorhanden;

Wodurch aber diese Menge beschränkt wird, ist Theils vorhin gesagt worden, daß der Begriff als Gedanke überhaupt, als Allgemeines, die unermeßliche Abbreviatur gegen die Einzelnheit der Dinge, wie sie ihre Menge dem unbestimmten Anschauen und Vorstellen vorschweben, ist; Theils aber ist ein Begriff sogleich erstens der Begriff an ihm selbst, und dieser ist nur Einer, und ist die substantielle Grundlage; vor's Andere aber ist er wohl ein bestimmter Begriff, welche Bestimmtheit an ihm das ist, was als Inhalt erscheint, die Bestimmtheit des Begriffs aber ist eine Formbestimmung dieser substantiellen Einheit, ein Moment der Form als Totalität, des Begriffes selbst, der die Grundlage der bestimmten Begriffe ist.

Auch die Formbestimmung, wodurch die Erscheinung als solche von dem Gesetze unterschieden ist, ist nämlich ein Inhalt und gleichfalls ein vom Inhalte des Gesetzes unterschiedener.

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